Wer gut verdient, muss nicht automatisch auf vermögenswirksame Leistungen verzichten. Denn Einkommensgrenzen spielen nur bei der staatlichen Förderung eine Rolle. Welche Grenzen aktuell gelten und welches Einkommen dabei zählt, erfahren Sie hier.
- Für vermögenswirksame Leistungen selbst gibt es keine Einkommensgrenze.
- Arbeitnehmersparzulage: bis 40.000 € für Ledige bzw. 80.000 € für Verheiratete
- Wohnungsbauprämie: bis 35.000 € für Ledige bzw. 70.000 € für Verheiratete
- Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt.
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?
Die Höhe der Einkommensgrenzen richtet sich nach der jeweiligen Förderung und dem Familienstand. Die folgende Übersicht zeigt die aktuell geltenden Grenzen für Ledige und Verheiratete.
| Förderung | Ledig | Verheiratet |
|---|---|---|
| Arbeitnehmersparzulage | 40.000 € | 80.000 € |
| Wohnungsbauprämie | 35.000 € | 70.000 € |
| Quellen: § 13 5. Vermögensbildungsgesetz und § 2a Wohnungsbauprämiengesetz (Stand: 2026) | ||
Gibt es eine Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen?
Nein. Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen (VL) unabhängig von ihrem Einkommen erhalten, sofern der Arbeitgeber diese anbietet. Eine hohe Vergütung führt daher nicht zum Wegfall der Leistung. Einkommensgrenzen gelten ausschließlich für die staatliche Förderung wie die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie.
Brutto oder zu versteuerndes Einkommen: Was zählt?
Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen zählt nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen (zvE). Dieses findet man im jährlichen Steuerbescheid des Finanzamts auf Seite 2 oder 3.
| Entscheidend | Nicht entscheidend |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | Bruttogehalt |
| Einkommensteuerbescheid | Monatliche Gehaltsabrechnung |
Wie hoch darf das Bruttogehalt für die VL-Förderung sein?
Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem man vom Bruttoeinkommen verschiedene steuerliche Abzüge vornimmt. Daher kann das Bruttojahresgehalt deutlich über den Fördergrenzen liegen. Die folgende Beispielrechnung zeigt, wie viel Brutto ein Arbeitnehmer ungefähr verdienen kann, ohne dass der Anspruch auf die staatliche Förderung verloren geht.
| Rechenschritt | Ledig | Verheiratet | Familie mit 2 Kindern |
|---|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 40.000 € | 80.000 € | 80.000 € |
| Typische steuerliche Abzüge * | + ca. 6.000 € | + ca. 12.000 € | + ca. 31.000 € |
| erlaubtes Bruttoeinkommen | ca. 46.000 € | ca. 92.000 € | ca. 111.000 € |
* Beispielhafte Annahme unter Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen sowie bei Familien zusätzlich Kinderfreibeträgen. Die Beispielrechnung dient lediglich der Orientierung. Die tatsächlichen Werte können je nach persönlicher Situation abweichen.
Weiterlesen: Wie sich das zu versteuernde Einkommen genau berechnet und welche Beträge im Detail abgezogen werden, erfahren Sie auf unserer Seite zum zu versteuernden Einkommen.
Was passiert bei Überschreiten der Einkommensgrenze?
Wird die jeweilige Einkommensgrenze überschritten, entfällt lediglich der Anspruch auf die staatliche Förderung. Ihr VL-Vertrag und die Einzahlungen des Arbeitgebers laufen unverändert weiter. Ob Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage oder die Wohnungsbauprämie besteht, prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch. Liegt das zu versteuernde Einkommen über der jeweiligen Grenze, wird für dieses Kalenderjahr keine Förderung gewährt. Sinken Ihre Einkünfte in einem späteren Jahr wieder, können Sie die Zulagen erneut beantragen.
| Bereich | Folge bei Überschreiten der Verdienstsgrenze |
|---|---|
| Vermögenswirksame Leistungen | Werden weiterhin gezahlt. |
| VL-Vertrag | Bleibt unverändert bestehen. |
| Wohnungsbauprämie | Entfällt für das entsprechende Jahr. |
| Arbeitnehmersparzulage | Entfällt für das entsprechende Jahr. |
Tipp: Beantragen Sie die Förderung auch dann, wenn Ihr Verdienst möglicherweise zu hoch erscheint. Das Finanzamt prüft Ihren Anspruch automatisch. Wird die erlaubte Grenze überschritten, wird die Zulage einfach nicht gutgeschrieben. Ihnen entstehen dadurch keine Kosten oder sonstige Nachteile.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen, förderfähigen Sparformen und der Beantragung finden Sie auf unserer Seite zur staatlichen Förderung.
Historische Einkommensgrenzen
Für die Arbeitnehmersparzulage gelten die heutigen Einkommensgrenzen seit dem 1. Januar 2024. Bei der Wohnungsbauprämie erfolgte die letzte Anpassung zum 1. Januar 2021.
| Förderung | Zeitraum | Einkommensgrenze |
|---|---|---|
| Arbeitnehmersparzulage | bis 31.12.2023 | 20.000 € (ledig) / 40.000 € (verheiratet) * |
| seit 01.01.2024 | 40.000 € (ledig) / 80.000 € (verheiratet) | |
| Wohnungsbauprämie | bis 31.12.2020 | 25.600 € (ledig) / 51.200 € (verheiratet) |
| seit 01.01.2021 | 35.000 € (ledig) / 70.000 € (verheiratet) |
* Hinweis: Bis Ende 2023 richtete sich die Fördergrenze der Arbeitnehmersparzulage nach der gewählten Anlageform. Für VL-Bausparverträge und die Tilgung von Baukrediten waren dies 17.900 € für Ledige und 35.800 € für Verheiratete, bei Fondssparen 20.000 € bzw. 40.000 €.
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