Auch Arbeitnehmer die in einem geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnis (Minijob) stehen, können vermögenswirksame Leistungen erhalten. Wir erläutern, wie es funktioniert, und welche Voraussetzungen gelten.
- Haben Vollzeitbeschäftigte in einem Unternehmen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, gilt dies auch für Minijobber.
- Die Höhe des Zuschusses berechnet sich bei Teilzeitbeschäftigten anteilig an den geleisteten Arbeitsstunden.
- Die monatlichen Einkünfte aus einem Minijob dürfen einschließlich der VwL 538 Euro nicht überschreiten.
- Arbeitnehmer können auch aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, wie z.B. einem Hauptjob und einem Nebenjob, VL beziehen.
Haben Minijobber Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
Grundsätzlich können auch geringfügig Beschäftigte (Minijob) vermögenswirksame Leistungen erhalten, da sie in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, und somit Arbeitnehmer sind. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern VL anbietet: Entweder auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Hierbei gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: Bietet ein Betrieb seinen Vollzeitbeschäftigten die Leistung an, steht diese auch Minijobbern zu.
Wie hoch sind vermögenswirksame Leistungen bei einem Minijob?
Mitarbeiter in Vollzeit erhalten vermögenswirksame Leistungen i.d. Regel bis zu einer Höhe von 40 Euro pro Monat. Das ist abhängig davon, an welche (tarif-) vertraglichen Regelungen der Arbeitgeber gebunden ist. Teilzeitbeschäftigte bekommen die VL anteilig entsprechend ihrer geleisteten Arbeitsstunden. Für die Berechnung wird ähnlich verfahren wie bei der Ermittlung von Urlaubsansprüchen. Maßgeblich sind die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte im Unternehmen:
So funktioniert die Beantragung
Die Beantragung erfolgt in wenigen einfachen Schritten, wobei der Arbeitnehmer immer selbst die Initiative ergreifen muss.
Der Ablauf in Kürze
- 1. Im Betrieb nach VL-Sparen erkundigen (Anspruch, Höhe usw..)
- 2. Anlageprodukt auswählen, und Vertrag abschließen, siehe vermögenswirksame Leistungen anlegen.
- 3. VL-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen
- 4. 7 Jahre sparen: Davon 6 Jahre einzahlen, und 1 Jahr abwarten.
Monatliche Verdienstgrenze darf nicht überschritten werden
Vermögenswirksame Leistungen werden steuer- und arbeitsrechtlich wie Lohn behandelt, und deshalb zu den Einkünften hinzugerechnet. Für einen Minijob bedeutet dies, dass die monatliche Verdienstgrenze von 538 € inklusive der VL einzuhalten ist. Wird diese Grenze (dauerhaft) überschritten, verliert das Arbeitsverhältnis seinen Sonderstatus als Minijob, und wird zu einem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Midijob. Das bedeutet einerseits höhere Steuerabzüge, da anstelle der Pauschalbesteuerung die regulären Steuersätze des Arbeitnehmers greifen. Zudem müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.
Was tun, wenn durch die VL die Grenze überschritten wird?
Würde das monatliche Gehalt zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss die Verdienstgrenze überschreiten, lässt sich der Verlust des Minijob-Status vermeiden, indem die vermögenswirksamen Leistungen entsprechend reduziert werden, oder komplett darauf verzichtet wird. Eine weitere Option ist die sogenannte Gehaltsumwandlung. Hierbei werden die VL-Beiträge vom Nettogehalt des Arbeitnehmers abgezogen, und auf den Sparvertrag überwiesen. In dem Fall entgehen dem Sparer zwar die Arbeitgeberzuschüsse, doch kann zumindest noch die staatliche Förderung beantragt werden. Diese wird unabhängig davon gewährt, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die VL finanziert.
Sind vermögenswirksame Leistungen für Minijobber sinnvoll?
VL-Sparen ist für geringfügig Beschäftigte eine gute Möglichkeit, mithilfe des Arbeitgebers Vermögen aufzubauen, und zusätzlich von staatlichen Förderungen zu profitieren. Inwiefern VL für Minijobber sinnvoll sind, muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden. Entscheidend ist, ob hierdurch die Verdienstgrenze überschritten wird, und somit der Minijob-Status gefährdet ist.
Sind vermögenswirksame Leistungen bei einem Minijob steuerpflichtig?
Vermögenswirksame Leistungen sind als Teil des Arbeitslohns grundsätzlich steuerpflichtig. Ob dies auch für einen Minijob gilt, hängt davon ab, wie dieser versteuert wird.
- Pauschalversteuerung nach § 40a EStG: Werden Minijobs pauschal mit 2 % versteuert, sind die VL in diese Pauschale eingeschlossen. Sie müssen in dem Fall nicht mehr gesondert versteuert werden, da die Pauschalsteuer den Gesamtbetrag abdeckt.
- Reguläre Besteuerung: Bei der regulären Besteuerung werden sie wie der übrige steuerpflichtige Arbeitslohn mit dem Steuersatz und der Steuerklasse des Arbeitnehmers veranlagt.
Werden VL bei einem Minijob staatlich gefördert?
Für Minijobber gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen Beschäftigten. Wegen ihres geringen Einkommens können diese jedoch in besonderem Maße von der staatlichen Förderung profitieren. So wird die Anlage der VwL in einen Bausparvertrag mit bis zu 43 € pro Jahr gefördert. Bei VL-Fondssparen sind sogar 80 € pro Jahr möglich. Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge. Ausführlichere Infos finden Sie im Kapitel zur Arbeitnehmersparzulage.
Kann man VL von einem Haupt- und einem Nebenjob beziehen?
Vermögenswirksame Leistungen können prinzipiell von jedem Beschäftigungsverhältnis bezogen werden, sofern der jeweilige Arbeitgeber diese anbietet. Ob dabei mehrere Jobs nebeneinander ausgeübt werden, spielt keine Rolle. Beim Bezug der staatlichen Förderung sind jedoch sogenannte Einkommensgrenzen zu beachten. Hierbei wird das Einkommen aus beiden Jobs zusammengezählt. Liegt das Gesamteinkommen (Haupt- und Minijob) unterhalb der festgelegten Grenze, werden beide VL-Verträge gefördert. Bei einer Überschreitung entfällt dagegen der Anspruch komplett. Für die Arbeitnehmersparzulage gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 € jährlich für Alleinstehende und 80.000 € für Verheiratete. Die VL aus beiden Jobs können in denselben Sparvertrag eingezahlt werden, wenn der Anbieter dies zulässt. Andernfalls müssen separate Verträge abgeschlossen werden.
Was ist ein Minijob?
Als Minijob wird eine geringfügige nicht selbständige Tätigkeit bezeichnet, die in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einen Sonderstatus genießt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die dafür gezahlte Vergütung, abgesehen von eventuellen steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die Grenze von derzeit 538,00 € pro Monat nicht überschreitet (Stand: 2024). Die Grenze wird entsprechend der Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Ein zeitlicher Rahmen für die monatliche Arbeitszeit ist dabei nicht explizit festgelegt, sondern ergibt sich indirekt aus dem zu zahlenden Mindestlohn.
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