Erkrankt ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen, hat dies auch Auswirkungen auf die vermögenswirksamen Leistungen. Wir erläutern, wie die Weiterzahlung der VL bei Krankheit und Krankengeld funktioniert, und welche Voraussetzungen gelten.
- Vermögenswirksame Leistungen sind Bestandteil des Lohns, und werden im Krankheitsfall wie solcher behandelt.
- Sie werden im Rahmen der Lohnfortzahlung für 6 Wochen weitergezahlt.
- Für die Zeit danach können im Tarif- oder Arbeitsvertrag individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
- Werden die VL vom Arbeitgeber nicht fortgeführt, haben Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten.
Wer zahlt vermögenswirksame Leistungen bei Krankheit?
Ein Arbeitnehmer hat während der ersten 6 Wochen Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet: Der Arbeitgeber gewährt ihm während dieser Zeit sein volles Gehalt. Dies ist im sogenannten Lohnfortzahlungsgesetz geregelt. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Teil des Lohns, und werden daher wie solcher behandelt. Die VL werden also ebenfalls für 42 Kalendertage, in denen ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, fortgeführt.
Unterschied: Wiederholungserkrankung und Fortsetzungserkrankung
Bei mehreren Erkrankungen, die jedes Mal auf einer neuen Ursache beruhen, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – und damit auf die vermögenswirksamen Leistungen – jedes Mal wieder neu (sogenannte Wiederholungserkrankung). Wird der Beschäftigte dagegen mehrmals aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig, werden alle Krankheitstage zusammengezählt (sogenannte Fortsetzungserkrankung). In dem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung inklusive der VL nur einmal.
Wer zahlt die VWL beim Bezug von Krankengeld?
Nach Ablauf von sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Woche springt die Krankenkasse ein, und überweist dem Arbeitnehmer Krankengeld. Mit der Entgeltfortzahlung endet normalerweise auch der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Diese werden im übrigen auch nicht von der Krankenkasse übernommen. Sparer haben in dem Fall die Möglichkeit, die Zahlungen in Eigenleistung fortzuführen, und entsprechende Überweisungen auf den Sparvertrag vorzunehmen. Nur wenn es eine spezielle Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag dazu gibt, hat ein Beschäftigter trotz Krankengeldbezug Anspruch auf VWL. Wie dies in Ihrem Unternehmen geregelt ist, erfahren Sie bei Ihrem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung.
Vermögenswirksame Leistungen bei Krankengeldzuschuss
Der Krankengeldzuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung, die heutzutage viele Unternehmen ihren Mitarbeitern zahlen. Hiermit soll ein finanzieller Nachteil ausgeglichen werden, der durch das (im Vergleich zum Einkommen) deutlich niedrigere Krankengeld entsteht. Die genauen Bedingungen wie z.B. Höhe oder Zeitraum der Leistung sind meist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung geregelt. Auch hier können die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, die dem Arbeitnehmer ermöglichen, zusammen mit dem Krankengeldzuschuss vermögenswirksame Leistungen zu beziehen. Ein Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag öffentlicher Dienst der Länder (TV-L). So heißt es in TV-L § 23 Abs. 1:
Mein Arbeitgeber zahlt keine VL mehr: Was nun?
Stellt der Arbeitgeber die VL-Zahlungen ein, haben Sie als Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten: So können Sie z.B. die monatlichen Sparbeiträge auch selbst erbringen. Kommt eine private Weiterzahlung aus finanziellen Gründen nicht infrage, können Sie die Sparrate auf einen kleineren Betrag reduzieren, oder auch komplett aussetzen (beitragsfrei stellen). Bei der Herabsetzung der Sparrate ist darauf zu achten, dass der vom Anbieter verlangte monatliche Mindestbeitrag nicht unterschritten wird. Die Beitragsfreistellung ist meist nur für einen bestimmten Zeitraum wie z.B. einem Jahr möglich. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrem Anbieter auf. Kommt keine der Alternativen infrage, können Sie Ihren Vertrag bis zum Ende der Sperrfrist stillegen, oder kündigen.
Was passiert mit der Arbeitnehmersparzulage bei längerer Krankheit?
Voraussetzung für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage sind die monatlichen Einzahlungen auf das VL-Konto. Von wem das Geld kommt, spielt dagegen keine Rolle. Wie schon beschrieben, können Sie bei Arbeitsunfähigkeit die Sparraten auch privat fortsetzen, und sich so die Förderung sichern. Zahlen Sie aus finanziellen Gründen weniger Geld ein, können Sie die Sparzulage immer noch anteilig beantragen. Der Anspruch geht nur dann verloren, wenn gar nichts eingezahlt wird. Werden die Sparraten nach überstandener Erkrankung wieder aufgenommen, kann auch die staatliche Förderung wieder in der bisherigen Höhe bezogen werden.
C.D meint
Vielen Dank für die Bereitstellung der Informationen.
Martin Sohn meint
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Thomas meint
Hallo.
Meine Frau war 8 Monate krank, nun arbeitet sie wieder. Der AG meint, er kann die vermögenswirksamen Leistungen auf das früher angegebene Konto nicht weiter einzahlen. Er braucht ein neues Formular. VL ist bei der ING. Welches Formular will man denn da? Die damalige Einzahlungsermächtigung? Und wie lang geht der Vertrag? Altes Datum oder 8 Monate länger?
Danke schonmal.
Gruss Thomas
Martin Sohn meint
Hallo,
Sie müssten Ihrem Arbeitgeber die sogenannte VL-Bescheinigung vorlegen. Diese bekommen Sie wahrscheinlich in Ihrem Online-Account, oder ansonsten auf Anfrage von Ihrer Bank zugeschickt. Wenn es derselbe VL-Vertrag ist, ändert sich die Laufzeit dadurch nicht. Wenn ein neuer Sparvertrag angelegt wird, fängt die Laufzeit von vorne an.
Freundliche Grüße
Bella meint
Hallo!
Ich war 10 Monate krank und arbeite seit 1,5 Jahren wieder. Leider ist mir jetzt erst aufgefallen, dass ich seit ich wieder arbeite, keine vermögenswirksamen Leistungen mehr bekommen habe. Nach Rückfrage in der Personalabteilung hätte ich diese neu beantragen müssen. Ist das korrekt? Und kann ich die VWL auch noch rückwirkend abschließen?
Schöne Grüße
Bella
Martin Sohn meint
Hallo,
es stimmt, dass Sie sich nach dem Wiedereinstieg in den Beruf selbst um die Weiterzahlung kümmern müssen. Wenn Sie einen neuen VL-Vertrag abschließen, können die VL rückwirkend zum 01. Januar des aktuellen Kalenderjahres beantragt werden (weitere Infos unter dem Link).
Freundliche Grüße