Erkrankt ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen, hat dies auch Auswirkungen auf die vermögenswirksamen Leistungen. Wir erläutern, wie die Weiterzahlung der VL bei Krankheit und Krankengeld funktioniert, und welche Voraussetzungen gelten.
➥ Das Wichtigste im Kürze
- Vermögenswirksame Leistungen sind Bestandteil des Lohns, und werden im Krankheitsfall wie solcher behandelt.
- Sie werden im Rahmen der Lohnfortzahlung für 6 Wochen weitergezahlt.
- Für die Zeit danach können im Tarif- oder Arbeitsvertrag individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
- Werden die VL vom Arbeitgeber nicht fortgeführt, haben Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten.
Wer zahlt vermögenswirksame Leistungen bei Krankheit?
Ein Arbeitnehmer hat während der ersten 6 Wochen Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet: Der Arbeitgeber gewährt ihm während dieser Zeit sein volles Gehalt. Dies ist im sogenannten Lohnfortzahlungsgesetz geregelt. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Teil des Lohns, und werden daher wie solcher behandelt. Die VL werden also ebenfalls für die ersten sechs Wochen, in denen ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt, fortgeführt.
Unterschied: Wiederholungserkrankung und Fortsetzungserkrankung
Bei mehreren Erkrankungen, die jedes Mal auf einer neuen Ursache beruhen, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – und damit auf die vermögenswirksamen Leistungen – jedesmal wieder neu (sogenannte Wiederholungserkrankung). Wird der Arbeitnehmer dagegen mehrmals aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig, werden alle Krankheitstage zusammengezählt (sogenannte Fortsetzungserkrankung). In dem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung inklusive der VL nur einmal.
Wer zahlt die VWL beim Bezug von Krankengeld?
Nach Ablauf von sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Woche springt die Krankenkasse ein, und überweist dem Arbeitnehmer Krankengeld. Mit der Entgeltfortzahlung endet normalerweise auch der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Diese werden im übrigen auch nicht von der Krankenkasse übernommen. Sparer haben in dem Fall die Möglichkeit, die Zahlungen in Eigenleistung fortzuführen, und entsprechende Überweisungen auf den Sparvertrag vorzunehmen. Nur wenn es eine spezielle Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag dazu gibt, hat ein Beschäftigter trotz Krankengeldbezug Anspruch auf VWL. Wie dies in Ihrem Unternehmen geregelt ist, erfahren Sie bei Ihrem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung.
Vermögenswirksame Leistungen bei Krankengeldzuschuss
Der Krankengeldzuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung, die heutzutage viele Unternehmen ihren Mitarbeitern zahlen. Hiermit soll ein finanzieller Nachteil ausgeglichen werden, der durch das (im Vergleich zum Einkommen) deutlich niedrigere Krankengeld entsteht. Die genauen Bedingungen wie z.B. Höhe oder Zeitraum der Leistung sind meist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung geregelt. Auch hier können die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, die dem Arbeitnehmer ermöglichen, zusammen mit dem Krankengeldzuschuss vermögenswirksame Leistungen zu beziehen. Ein Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L). So heißt es in TV-L § 23 Abs. 1:
Mein Arbeitgeber zahlt keine VL mehr: Was nun?
Stellt der Arbeitgeber die VL-Zahlungen ein, haben Sie als Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten: So können Sie z.B. die monatlichen Sparbeiträge auch selbst erbringen. Kommt eine private Weiterzahlung aus finanziellen Gründen nicht infrage, können Sie die Sparrate auf einen kleineren Betrag reduzieren, oder auch komplett aussetzen (beitragsfrei stellen). Bei der Herabsetzung der Sparrate ist darauf zu achten, dass der vom Anbieter verlangte monatliche Mindestbeitrag nicht unterschritten wird. Die Beitragsfreistellung ist meist nur für einen bestimmten Zeitraum wie z.B. einem Jahr möglich. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrem Anbieter auf. Kommt keine der Alternativen infrage, können Sie Ihren Vertrag bis zum Ende der Sperrfrist stillegen, oder kündigen.
Was passiert mit der Arbeitnehmersparzulage bei längerer Krankheit?
Voraussetzung für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage sind die monatlichen Einzahlungen auf das VL-Konto. Von wem das Geld kommt, spielt dagegen keine Rolle. Wie schon beschrieben, können Sie bei Arbeitsunfähigkeit die Sparraten auch privat fortsetzen, und sich so die Förderung sichern. Zahlen Sie aus finanziellen Gründen weniger Geld ein, können Sie die Sparzulage immer noch anteilig beantragen. Der Anspruch geht nur dann verloren, wenn gar nichts eingezahlt wird. Werden die Sparraten nach überstandener Erkrankung wieder aufgenommen, kann auch die staatliche Förderung wieder in der bisherigen Höhe bezogen werden.
Ich habe etwas länger Krankengeld bekommen. Nun arbeite ich wieder. Wie viele Tage muss ich im Monat arbeiten, um wieder VWL vom AG zu bekommen? Und zählt Urlaub mit dazu oder nicht?
Danke für die Antwort im Voraus.
LG
Hallo,
da vermögenswirksame Leistungen arbeitsrechtlich wie Lohn behandelt werden, haben Sie ab dem Tag Anspruch auf VL, an dem Sie wieder Ihr normales Gehalt beziehen. Etwaige Übergangsfristen sind mir zumindest nicht bekannt.
Viele Grüße