Für Personen die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis (öffentlicher Dienst) stehen, gelten beim Bezug vermögenswirksamer Leistungen einige Besonderheiten. Wir erläutern Höhe, Voraussetzungen, und wie Sie das Geld beantragen können.
➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- Abgesehen von wenigen Ausnahmen haben alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Anspruch auf VL.
- Die meisten Beamte und Angestellten bekommen 6,65 Euro pro Monat, ein kleiner Teil 13,29 oder 40,00 Euro.
- Experten empfehlen, die Differenz bis zu 40 Euro privat aufzustocken, damit sich das Kapital besser verzinst.
- Und so gehts: Anlage auswählen, Sparvertrag abschließen, Bescheinigung vom Anbieter in Personalabteilung abgeben.
Wie hoch sind vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst?
Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsverhältnis, den Regelungen im Tarifvertrag sowie den geleisteten Arbeitsstunden pro Woche. Die meisten Angestellten im öD und Beamte erhalten 6,65 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat. Davon gibt es einige Ausnahmen, siehe nachfolgende Übersicht. Mitarbeiter in Teilzeit erhalten die VL anteilig. Wer also z.B. 30 von 40 Wochenstunden arbeitet, bekommt entsprechend Dreiviertel der Zahlung. Das Bundesland in dem sich der Arbeitgeber befindet, spielt dagegen keine Rolle. Beschäftigte in Berlin erhalten genauso viel wie ihre Kollegen in NRW.
Wer hat im öffentlichen Dienst Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
Bis auf wenige Ausnahmen können alle Mitarbeiter von öffentlichen Arbeitgebern vermögenswirksame Leistungen beziehen. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben einen gesetzlichen Anspruch nach dem VermLG. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst sind die Voraussetzungen in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelt. Je nach Arbeitgeber gilt entweder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Auch Auszubildende sind nach TVAöD bezugsberechtigt. Keine VWL bekommen dagegen ehrenamtliche Richter, Ehrenbeamte, entpflichtete Hochschullehrer sowie Rentner und Pensionäre. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer seinem Dienstherrn das erste Mal einen fertig abgeschlosenen VWL-Vertrag vorlegt. Ein rückwirkender Bezug ist lediglich für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres möglich. Zudem muss das Dienstverhältnis seit mindestens 6 Monaten bestehen.
Wie kann ich meine VWL beantragen?
Ihr erster Ansprechpartner ist die Personalabteilung. Dort können Sie alle offenen Fragen klären. Einen gesonderten schriftlichen Antrag müssen Sie jedoch nicht stellen. Es reicht aus, der Personalabteilung den fertig abgeschlossenen Sparvertrag vorzulegen. Wo Sie den Vertrag abschließen, können Sie als Arbeitnehmer selbst entscheiden. Falls Sie Ihre VL privat aufstocken möchten, teilen Sie der Personalabteilung den entsprechenden Betrag mit. Hier finden Sie eine ausführliche Anleitung zur Beantragung.
Wie kann ich als Angestellter im öD oder Beamter meine VL anlegen?
Es gelten dieselben Bedingungen wie für normale Arbeitnehmer. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Anlage, wie z.B. Fonds, ETF, ein Bausparvertrag oder eine Altersvorsorge. Welche Sparform die richtige ist, hängt vom eigenen Sparziel ab. Eine Übersicht aller Anlageformen sowie deren Vor- und Nachteile finden Sie im Kapitel: vermögenswirksame Leistungen anlegen.
Bekomme ich auch eine staatliche Förderung?
Auch Mitarbeiter von öffentlich rechtlichen Arbeitgebern können für ihre VL eine staatliche Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage beantragen. Diese wird für folgende Sparformen gewährt: VL-Fondssparen, ETF, Bausparvertrag, sowie die Tilgung von Baukrediten. Nicht gefördert werden dagegen der Banksparplan sowie die Lebensversicherung. Zudem sind Höchstgrenzen beim Einkommen zu beachten. Alle Zahlen und Fakten zur staatlichen Förderung finden Sie im Kapitel: Arbeitnehmersparzulage.
Werden VL im öffentlichen Dienst vom Gehalt abgezogen?
Egal ob im ö.D. oder in der Privatwirtschaft: Vermögenswirksame Leistungen werden vom Arbeitgeber grundsätzlich immer vom Nettogehalt eines Arbeitnehmers entnommen, und von dort auf den Sparvertrag überwiesen. Vorher werden sie jedoch wie ein zusätzlicher Arbeitslohn zum Bruttoeinkommen hinzuaddiert. Hiervon werden – wie vom übrigen Gehalt – Steuern und Sozialabgaben einbehalten. Den kompletten buchhalterischen Vorgang können Sie anhand der folgenden Lohnabrechnung nachvollziehen.
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