Wer von seinem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) bezieht, hat Anspruch auf staatliche Förderung. Hierzu gehört die Arbeitnehmersparzulage sowie die Wohnungsbauprämie. Wie es funktioniert, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
➥ Das Wichtigste im Kürze
- Anspruch und Höhe richten sich nach der gewählten Anlage sowie den monatlichen Einzahlungen.
- Es werden nur bestimmte Sparformen gefördert, siehe Tabelle unten.
- Für den Bezug gelten bestimmte jährliche Einkommensgrenzen, die ab 01.01.2024 deutlich ansteigen.
- Arbeitnehmer können die erhaltenen VL-Zahlungen privat aufstocken, um die maximalen Zulagen zu erhalten.
Vermögenswirksame Leistungen: Staatliche Förderung im Überblick
Welche Förderung es für vermögenswirksame Leistungen gibt, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Nicht alle Anlageformen sind förderfähig. Verheiratete erhalten die doppelten Beträge. Es gelten bestimmte Einkommensgrenzen.
Fonds / ETFs
max. 400 € (ledig) / 800 € (verheiratet)
Bausparvertrag
max. 470 € (ledig) / 940 € (verheiratet)
max. 700 € (ledig) / 1.400 € (verheiratet)
Tilgung Baukredit
max. 470 € (ledig) / 940 € (verheiratet)
Banksparplan
Lebensversicherung
Wie werden vermögenswirksame Leistungen staatlich gefördert?
Der Vermögensaufbau in Deutschland wird mit mehreren Programmen staatlich gefördert. Die finanziellen Zuwendungen sollen insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen dabei helfen, Rücklagen zu bilden, eine eigene Immobilie zu erwerben, oder für die Altersvorsorge zu sparen. Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen werden mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) unterstützt. Für Bausparer setzt der Staat mit der Wohnungsbauprämie (WoP) einen zusätzlichen Anreiz. Wer von seinem Betrieb AVWL bekommt, erhält bei der Anlage in eine Riester-Rente die üblichen Riester-Zulagen.
Wer bekommt die staatliche VL-Förderung?
Voraussetzung für den Bezug der Arbeitnehmersparzulage ist, dass der Beschäftigte die VL in eine der geförderten Sparformen anlegt. Hierzu gehören der Bausparvertrag, der Fondssparplan sowie die Tilgung eines bestehenden Baukredits. Nicht förderfähig sind der Banksparplan sowie die Lebensversicherung. Die WoP wird nicht für VL-Zahlungen gewährt, für die man bereits ANSpZ bekommen hat. Wer beide Förderungen beziehen möchte, muss also zusätzlich Geld in einen Bausparvertrag einzahlen. Für beide Prämien gilt, dass die bei VWL übliche siebenjährige Sperrfrist eingehalten wird. Eine weitere Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer mit seinem Jahreseinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.
Wie hoch ist die Förderung für vermögenswirksame Leistungen?
Für die VL-Förderung gelten bestimmte Höchstbeträge. So ist die Arbeitnehmersparzulage beim Bausparen auf neun Prozent der jährlichen Einzahlungen begrenzt, wobei maximal 470 Euro (940 für Eheleute) berücksichtigt werden. Dies entspricht 43 Euro Prämie für Alleinstehende bzw. 86 Euro für Paare. Bei VL-Fondssparen gibt es 20 Prozent auf maximal 400 € (800 €), also bis zu 80 € (160 €). Wer die Wohnungsbauprämie kassieren möchte, erhält auf jährliche Beiträge von bis zu 700 € (1.400 €) einen Bonus in Höhe von zehn Prozent, also immerhin 70 € (140 €). Übrigens: Auch wenn der Betrieb nicht die vollen 40 € VWL zahlt, können Sie die maximalen Zulagen erhalten, indem Sie als Arbeitnehmer die Differenz aus Ihrem eigenen Netto aufstocken.
Werden auch selbst gezahlte vermögenswirksame Leistungen gefördert?
Ja, auch wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen selbst zahlt, oder den Arbeitgeberanteil privat aufstockt, ist eine Förderung möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die VL über seine Lohnabrechnung vom Nettogehalt abzieht, und auf das Anlagekonto überweist. Keine Fördermöglichkeit gibt es hingegen, wenn der Sparer die Beiträge nach dem Ende der Lohnfortzahlung komplett privat weiterführt, wie z.B. bei längerer Krankheit, Elternzeit, Jobverlust oder Renteneintritt.
Wie kann man die staatlichen Zulagen beantragen?
Die Arbeitnehmersparzulage wird über die jährliche Steuererklärung beantragt. Hierzu ist auf Seite 1 des Mantelbogens ganz oben „Festsetzung der Sparzulage“ anzukreuzen. Auf Seite 2 ist im Feld „Antrag auf Festsetzung der Sparzulage“ eine „1“ einzutragen. Die Beantragung der Bausparprämie erfolgt hingegen über die Bausparkasse. Von dieser erhalten Sie ein Formular, welches Sie ausfüllen und zurücksenden müssen. Der Antrag kann jedes Jahr separat, oder einmalig per Dauerzulage gestellt werden.
Was sind sogenannte Einkommensgrenzen?
Der Staat fördert bei VL-Sparen bewusst nur Personen mit niedrigeren Einkommen. Aus diesem Grund wurden für die einzelnen Prämien bestimmte Höchstgrenzen festgelegt. Bei der Arbeitnehmersparzulage steigen die jährlichen Einkommensgrenzen ab 01.01.2024 deutlich an: Es gelten dann einheitlich für alle Anlageformen 40.000 € für Singles und 80.000 € für Eheleute.
Arbeitnehmersparzulage
80.000 € für Verheiratete
40.000 € für Verheiratete
(bei Bausparen 17.900 € / 35.800 €)
Wohnungsbauprämie
70.000 € für Verheiratete
51.200 € für Verheiratete
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Bei den genannten Höchstbeträgen handelt es sich nicht um das Jahresbrutto, sondern das sogenannte zu versteuernde Einkommen (zvE). Worin liegt hier der Unterschied? Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich, wenn man vom Bruttoeinkommen Werbungskosten, sonstige Aufwendungen und Freibeträge abzieht. Somit ist der Betrag geringer als das Brutto. Wer also mit seinem Brutto über der Grenze liegt, kann also trotzdem noch Anspruch auf die Prämien haben, wenn das zvE darunter liegt.
Bekommt man auch ohne staatliche Förderung VL?
Die staatlichen Fördermittel sind zwar an die vermögenswirksamen Leistungen gekoppelt. Dasselbe gilt jedoch nicht umgekehrt. Man kann also das Geld vom Arbeitgeber beziehen, ohne zulagenberechtigt zu sein.
Sigmund meint
Sehr geehrter Herr Sohn,
meine vermögenswirksame Anlage endet mit dem Eintritt in den Ruhestand. Der Anspruch auf die VWL des Arbeitgebers entfällt gleichzeitig. Meine Frage: Vorausgesetzt meine Einkommensgrenze für die Gewährung der Zulage wird nicht überschritten: Erhalte ich diese auch weiterhin, wenn ich den Vertrag anstelle des Arbeitgebers privat bis zum Vertragsende weiter bespare? Wie ist die Situation, wenn der Vertrag bis Ende der Sperrfrist ruht? Bei Kündigung des Vertrages und vorzeitiger Auszahlung des Guthabens wird die Förderung am Ende der Sperrfrist wohl nicht ausbezahlt, auch wenn für Jahre zuvor eine Arbeitnehmersparzulage vom Finanzamt festgesetzt wurde.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Martin Sohn meint
Hallo,
Sie erhalten die staatliche Förderung immer nur für Zeiträume, in denen tatsächlich Geld eingezahlt wurde. Dies gilt auch für selbst angesparte Beiträge. Wenn Sie den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit ruhen lassen (also nicht kündigen), können Sie die Förderung für die Jahre, in denen Sie eingezahlt haben, behalten.
Freundliche Grüße
Heiner meint
Hallo,
ich habe einen privaten Sparplan. Der Geldbetrag wird entsprechend nicht über meinen Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgebucht. Ist es trotzdem möglich, die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen zu erhalten, wenn die Einzahlungen in den Sparplan von meinem privaten Bankkonto kommen?
Martin Sohn meint
Hallo,
leider ist es in Ihrem Fall nicht möglich, die Zulage zu erhalten. Bedingung ist, dass das Geld entweder zusätzlich zum monatliche Brutto (Arbeitgeberanteil) oder als Abzug vom monatlichen Netto (Arbeitnehmeranteil) gewährt wird.
Freundliche Grüße
Conny meint
Hallo Admin,
sofern der Arbeitgeber VL zahlt und der Mitarbeiter dieses Geld, was er als VL über die Gehaltsabrechnung ausbezahlt bekommt, in einen Sparplan einzahlt (ggfs. mit Aufstockung), sollte m.E. die Fördermöglichkeit bestehen. Nur wenn der AG überhaupt keine VL zahlt, fällt die Förderung m.E. weg.
Bitte nochmals spezifizieren.
Danke!
Martin Sohn meint
Hallo,
wir sind stets bestrebt, unsere Texte aktuell zu halten und zu verbessern. Deshalb vielen Dank für Ihren wertvollen Hinweis. Die Fördermöglichkeit besteht auch für selbst eingezahlte / aufgestockte VL, wenn diese über die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers laufen. Wir haben es nochmal in einem separaten Textabsatz erläutert.
Freundliche Grüße