Vermögenswirksame Leistungen sind nicht wie jede Geldanlage: Wer auf sein Erspartes zugreifen möchte, muss zunächst die siebenjährige Sperrfrist abwarten. Eine vorzeitige Verfügung ist möglich, jedoch droht dann ein Verlust der staatlichen Förderung.
➥ Das Wichtigste im Kürze
- Vermögenswirksame Leistungen haben eine feste Laufzeit von 7 Jahren. Diese wird auch als Sperrfrist bezeichnet.
- Erst danach kann man die VL kündigen, und sich das Geld auszahlen lassen.
- Bei einer vorzeitigen Verfügung verliert der Arbeitnehmer möglicherweise den Anspruch auf die staatliche Förderung.
- In bestimmten Ausnahmefällen kann man die Arbeitnehmersparzulage trotzdem behalten.
Was ist die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen?
Die Sperrfrist ist nichts anderes, als die bei vermögenswirksamen Leistungen übliche feste Laufzeit. Währenddessen hat man als Sparer keinen Zugriff auf das Geld. Die Frist ist eine vom Staat festgelegte Bedingung, um die staatliche Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage zu erhalten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findet man im 5. Vermögensbildungsgesetz.
Wie lange dauert die VL-Sperrfrist?
Die VL-Sperrfrist beträgt insgesamt 7 Jahre. 6 Jahre lange wird jeden Monat angespart, im letzten Jahr ruht der Vertrag (sogenanntes Ruhejahr). Die 6 + 1 Regel gilt für die meisten Anlageformen, wie z.B. VL-Fondssparen, ETF oder den klassischen Banksparplan. Eine Ausnahme stellt der Bausparvertrag dar. Hier wird auch im siebten Vertragsjahr Geld eingezahlt.
Wann beginnt und endet die VL-Sperrfrist?
Der Vertragsbeginn steht in der Bescheinigung, die man von seinem Anbieter wie z.B. der Bausparkasse oder der Fondsgesellschaft bekommt. Die Sperrfrist beginnt immer rückwirkend zum 01.01. des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Sie endet mit dem 31.12. des siebten Vertragsjahres. Die Dauer lässt sich anhand des folgenden Beispiels berechnen:
Was passiert mit den VL nach Ablauf der Sperrfrist?
Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie als Arbeitnehmer frei über Ihr Erspartes verfügen. Der Gesamtbetrag steht nun zur Rückzahlung bereit. Er setzt sich aus dem angesparten Guthaben, der Verzinsung, sowie der Arbeitnehmersparzulage zusammen. Die Förderung wird vom Finanzamt rückwirkend für die komplette Laufzeit auf das Anlagekonto überwiesen. Der Anspruch auf VL gegenüber Ihrem Arbeitgeber endet damit jedoch nicht. Sie können die Leistung weiterhin beziehen, und z.B. einen neuen VWL-Vertrag abschließen. Idealerweise schließt man den Folgevertrag bereits nach der sechsjährigen Einzahlungsphase des ersten Vertrags ab, um die Zahlungen des Arbeitgebers nicht zu unterbrechen. Eine Ausnahme gilt auch hier für den Bausparvertrag. Möchte man das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, verbleibt das Guthaben nach Ende der Laufzeit zunächst im „Topf, bis das Darlehen zuteilungsreif ist.
Ist eine vorzeitige Verfügung möglich?
Ja, Sie können auch vor Ende der Laufzeit über Ihre vermögenswirksamen Leistungen verfügen. Jedoch verlieren Sie als Arbeitnehmer möglicherweise Ihren Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Wurde Ihnen die Zulage bereits ausgezahlt, darf das Finanzamt das Geld sogar von Ihnen zurückverlangen. Sie dürfen die Förderung jedoch trotzdem beziehen, wenn folgende Ausnahmen eintreten.
Was tun, wenn der Anbieter einer vorzeitigen Verfügung nicht zustimmt?
Verweist der Anbieter auf die Sperrfrist, können Sie als Arbeitnehmer wie folgt reagieren: Legen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben dar, dass Sie ausdrücklich eine prämienschädliche Verfügung wünschen. Der Anbieter ist dann entsprechend informiert, dass Sie auf die Arbeitnehmersparzulage verzichten, falls dies nötig ist. Der Vertragsauflösung steht nun nichts mehr im Wege.
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