Vermögenswirksame Leistungen sind nicht wie jede Geldanlage: Wer auf sein Erspartes zugreifen möchte, muss zunächst die siebenjährige Sperrfrist abwarten. Eine vorzeitige Verfügung ist möglich, jedoch droht dann ein Verlust der staatlichen Förderung.
➥ Das Wichtigste im Kürze
- Vermögenswirksame Leistungen haben eine feste Laufzeit von 7 Jahren. Diese wird auch als Sperrfrist bezeichnet.
- Erst danach kann man die VL kündigen, und sich das Geld auszahlen lassen.
- Bei einer vorzeitigen Verfügung verliert der Arbeitnehmer möglicherweise den Anspruch auf die staatliche Förderung.
- In bestimmten Ausnahmefällen kann man die Arbeitnehmersparzulage trotzdem behalten.
Was ist die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen?
Die Sperrfrist ist nichts anderes, als die bei vermögenswirksamen Leistungen übliche feste Laufzeit. Währenddessen hat man als Sparer keinen Zugriff auf das Geld. Die Frist ist eine vom Staat festgelegte Bedingung, um die staatliche Förderung, die sogenannte Arbeitnehmersparzulage zu erhalten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findet man im 5. Vermögensbildungsgesetz.
Wie lange dauert die Festlegungsfrist?
Die Festlegungsfrist beträgt insgesamt 7 Jahre. 6 Jahre lange wird jeden Monat angespart, im letzten Jahr ruht der Vertrag (sogenanntes Ruhejahr). Die 6 + 1 Regel gilt für die meisten Anlageformen, wie z.B. VL-Fondssparen oder den klassischen Banksparplan. Eine Ausnahme stellt der Bausparvertrag dar. Hier kann auch im siebten Vertragsjahr Geld eingezahlt werden.
Wann beginnt und endet die VL-Sperrfrist?
Der Vertragsbeginn steht in der Bescheinigung, die man von seinem Anbieter wie z.B. der Bausparkasse oder der Fondsgesellschaft bekommt. Die VL-Sperrfrist beginnt immer rückwirkend zum 01.01. des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Sie endet mit dem 31.12. des siebten Vertragsjahres. Die Dauer lässt sich anhand des folgenden Beispiels berechnen:
Was passiert mit den VL nach Ablauf der Sperrfrist?
Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie als Arbeitnehmer frei über Ihr Erspartes verfügen. Der Gesamtbetrag steht nun zur Rückzahlung bereit. Er setzt sich aus dem angesparten Guthaben, der Verzinsung, sowie der Arbeitnehmersparzulage zusammen. Die Förderung wird vom Finanzamt rückwirkend für die komplette Laufzeit auf das Anlagekonto überwiesen. Der Anspruch auf VL gegenüber Ihrem Arbeitgeber endet damit jedoch nicht. Sie können die Leistung weiterhin beziehen, und z.B. einen neuen VWL-Vertrag abschließen. Idealerweise schließt man den Folgevertrag bereits nach der sechsjährigen Einzahlungsphase des ersten Vertrags ab, um die Zahlungen des Arbeitgebers nicht zu unterbrechen. Eine Ausnahme gilt auch hier für den Bausparvertrag. Möchte man das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, verbleibt das Guthaben nach Ende der Laufzeit zunächst im „Topf, bis das Darlehen zuteilungsreif ist.
Ist eine vorzeitige Verfügung möglich?
Ja, Sie können auch vor Ende der Laufzeit über Ihre vermögenswirksamen Leistungen verfügen. Jedoch verlieren Sie als Arbeitnehmer möglicherweise Ihren Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Wurde Ihnen die Zulage bereits ausgezahlt, darf das Finanzamt das Geld sogar von Ihnen zurückverlangen. Sie dürfen die Förderung jedoch trotzdem beziehen, wenn folgende Ausnahmen eintreten.
Was tun, wenn der Anbieter einer vorzeitigen Verfügung nicht zustimmt?
Verweist der Anbieter auf die Sperrfrist, können Sie als Arbeitnehmer wie folgt reagieren: Legen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben dar, dass Sie ausdrücklich eine prämienschädliche Verfügung wünschen. Der Anbieter ist dann entsprechend informiert, dass Sie auf die Arbeitnehmersparzulage verzichten, falls dies nötig ist. Der Vertragsauflösung steht nun nichts mehr im Wege.
Guten Morgen,
gilt eigentlich die Sperrfrist als eingehalten, wenn es zwischendurch zur einer Unterbrechung der Raten kommt, man aber dann weiter einzahlt? Ich hatte vor kurzem den Job gewechselt, hatte viel Stress durch Umzug usw…und meinem Chef die VL-Bescheinigung erst 3 Monate später vorgelegt. Daraufhin hatte mich die Bausparkasse angeschrieben, weil die Einzahlungen ausgeblieben sind. Jetzt möchte ich das VL-Sparen aber wieder aufnehmen…
Wie gehe ich vor? Vielen lieben Dank !
Hallo,
ein VL-Vertrag wird nicht sofort stillgelegt, nur weil man mal zwei oder drei Raten aussetzt. Sie sollten jedoch Kontakt zur Bausparkasse aufnehmen, um die Angelegenheit zu klären. Es gibt grundsätzlich 2 Möglichkeiten. 1. Die meisten Anbieter erlauben eine Beitragsfreistellung für einen bestimmten Zeitraum, sodass Sie die Sparraten danach einfach fortsetzen können. 2. Sie können aber auch den Fehlbetrag durch eine Einmalüberweisung auf den Bausparvertrag ausgleichen. Eventuell ist Ihr neuer Arbeitgeber kulanterweise dazu bereit. Ansonsten können Sie die Überweisung auch selbst vornehmen.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich zahlte seit 1999 in einen DWS Fonds ein. Seit mindestens Ende 2014 fließen da keine VL mehr ein. Nun möchte ich kündigen. Ist die Sperrfrist denn nun abgelaufen? Aus dem Formular welches mir zugeschickt wurde, ist es nicht ersichtlich.
Vielen Dank.
Hallo,
wenn Sie seit 1999 immer in denselben Vertrag eingezahlt haben, war die Sperrfrist, die immer 7 Jahre beträgt, bereits 2006 abgelaufen.
Freundliche Grüße