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    Höhere Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 10.01.2024

    Höhere Einkommensgrenzen für ArbeitnehmersparzulageGute Nachrichten für Sparer: Seit dem 1. Januar 2024 gelten deutlich höhere Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage. Damit können nun wesentlich mehr Beschäftigte von den staatlichen Zuschüssen für vermögenswirksame Leistungen profitieren.

    Seiteninhalt
    1. Seit 01.01.2024 gelten höhere Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage
    2. Einheitliche Grenzen für alle Sparformen
    3. Höhe der Förderbeträge bleibt unverändert
    4. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen
    5. Mehr Arbeitnehmer profitieren
    6. Einschätzungen von Experten

    ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
    • Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage wurden am 01.01.2024 deutlich erhöht, und zudem für alle VL-Anlageformen vereinheitlicht.
    • Ab sofort können auch Normal- und Gutverdiener von der Förderung profitieren.
    • Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, welches durch verschiedene Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen ausfällt.

    Seit 01.01.2024 gelten höhere Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage

    Mit Einführung des Zukunftsfinanzierungsgesetztes wurden am 1. Januar 2024 auch die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage deutlich erhöht. Alleinstehende dürfen nun bis zu 40.000 Euro jährlich verdienen (zusammenveranlagte Paare 80.000 Euro), um die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen zu beantragen. Das entspricht einer Verdopplung der bisherigen Höchstgrenzen von bisher 20.000 bzw. 40.000 Euro. Die neuen Regelungen sollen auch Normal- und Gutverdienern den Zugang zu den Fördertöpfen ermöglichen.

    Jahr
    Fonds und ETFs
    Bausparen und Baukredit

    seit 2024

    Fonds und ETFs
    40.000 € / 80.000 €
    Bausparen und Baukredit
    40.000 € / 80.000 €

    bis 2023

    Fonds und ETFs
    20.000 € / 40.000 €
    Bausparen und Baukredit
    17.900 € / 35.800 €

    Die Einkommensgrenzen wurden für alle Sparformen vereinheitlicht

    Mit der Erhöhung wurden zudem die Einkommensgrenzen vereinheitlicht. Zuvor galten abhängig von der Sparform unterschiedliche Beträge. Bei der Einzahlung der VL in einen Bausparvertrag sowie der Tilgung von Baukrediten durften Alleinstehende bisher höchstens 17.900 Euro und Ehepaare 35.800 Euro verdienen, während für Fondssparer die Grenze bereits bei 20.000 bzw. 40.000 Euro lag.

    Die Höhe der Förderbeträge bleibt unverändert

    Während die Einkommensgrenzen steigen, bleibt die Höhe der Förderbeträge unverändert. Für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Fonds beträgt die Förderung 20 % auf maximal 400 € Sparleistung pro Jahr, also bis zu 80 € für Alleinstehende, bzw. 160 € für Paare. ​Bausparen und die Tilgung von Baukrediten wird mit 9 % auf maximal 470 €, also bis zu 43 € (86 €), unterstützt. Die Arbeitnehmersparzulage kann übrigens für Fonds und Bausparen doppelt ausgenutzt werden, wenn hierfür 2 VL-Verträge abgeschlossen werden. Singles erhalten so bis zu 123 €, Eheleute bis zu 246 €.

    Anlageform
    max. geförderte Sparleistung
    Fördersatz
    Förderhöchstbetrag

    Fonds und ETFs

    höchste geförderte Sparsumme pro Jahr
    400 € (ledig) / 800 € (verheiratet)
    Fördersatz
    20 %
    Förderhöchstbetrag
    80 € (ledig) / 160 € (verheiratet)

    Bausparen

    höchste geförderte Sparsumme pro Jahr
    470 € (ledig) / 940 € (verheiratet)
    Fördersatz
    9 %
    Förderhöchstbetrag
    43 € (ledig) / 86 € (verheiratet)

    Tilgung Baukredit

    höchste geförderte Sparsumme pro Jahr
    470 € (ledig) / 940 € (verheiratet)
    Fördersatz
    9 %
    Förderhöchstbetrag
    43 € (ledig) / 86 € (verheiratet)

    Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen

    Nicht das Bruttoeinkommen ist für den Anspruch entscheidend, sondern das zu versteuernde Jahreseinkommen. Der Unterschied liegt in verschiedenen Abzügen, die vom Brutto vorgenommen werden, bevor die Steuer berechnet wird. Hierbei handelt es sich insbesondere um Steuerfreibeträge und sogenannte Vorsorgeaufwendungen. Beispiele hierfür sind der Kinderfreibetrag sowie Beiträge zur Altersvorsorge. Ein kinderloser Alleinstehender ist im Schnitt bis zu einem Bruttolohn von 46.000 € (statt 40.000 €) förderberechtigt. Verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern können durchschnittlich bis zu 111.000 € (statt 80.000 €) verdienen, siehe auch Beispielrechnung zu den Einkommensgrenzen.

    Mehr Arbeitnehmer profitieren von der Förderung

    Während früher nur Geringverdiener Anspruch auf die Förderung hatten, können nun auch Normal- und Gutverdiener davon profitieren. Aufgrund der gestiegenen Einkommensgrenzen steigt die Zahl der Anspruchsberechtigten von rund 8 Millionen auf etwa 17,3 Millionen an. Dies ermutigt nun viel mehr Arbeitnehmer, langfristig Geld zu sparen, und sich so ein solides Finanzpolster zu schaffen.

    Einschätzungen von Experten

    Karin Linden von der Signal Iduna begrüßt die Neuerungen für VL-Sparer. „Die Gesetzesänderung erweitert die Fördermöglichkeiten sehr stark. Jetzt können viel mehr Menschen die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber staatlich fördern lassen.“ Auch Vertreter des Bundes der Steuerzahler betonen, dass die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage viel mehr Menschen erreicht. Sie glauben, dass nun speziell Normalverdiener von der staatlichen Förderung profitieren. Daniela Karbe-Geßler ergänzt: „Berechtigte müssen die Arbeitnehmersparzulage „spätestens nach vier Jahren der Investition beantragen.“ Im selben Zeitraum sind „die vermögenswirksamen Leistungen durch das Anlageinstitut“ zu bestätigen.“

    Kategorie: News

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    2. Einheitliche Grenzen für alle Sparformen
    3. Höhe der Förderbeträge bleibt unverändert
    4. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen
    5. Mehr Arbeitnehmer profitieren
    6. Einschätzungen von Experten
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