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    Frühstartrente

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 18. September 2026

    Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung Kindern schon früh ein eigenes Startkapital für die Altersvorsorge mitgeben: monatlich 10 EUR vom Staat, ab dem sechsten Geburtstag, angelegt am Kapitalmarkt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, das parlamentarische Verfahren läuft noch. Hier erfahren Sie, wie die geplante Förderung funktioniert, wer davon profitieren soll und was beim Übergang ins Erwachsenenalter passiert.

    ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
    • Status: Regierungsentwurf vom Kabinett beschlossen (12. August 2026), Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen
    • Zielgruppe: Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • Förderung: 10 EUR monatlich vom Staat, macht über 12 Jahre bis zu 1.440 EUR Startkapital
    • Start: geplant rückwirkend zum 1. Januar 2026 für den Geburtsjahrgang 2020, praktische Umsetzung ab 2027
    • Zusatzbeiträge: Eltern, Großeltern oder Dritte können bis zu 6.840 EUR pro Jahr zuzahlen
    • Bindung: Das geförderte Kapital ist grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr gesperrt

    Was ist die Frühstartrente?

    Die Frühstartrente ist ein geplantes staatliches Förderinstrument der zusätzlichen, kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge – ausdrücklich keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Kernidee: Für jedes anspruchsberechtigte Kind zahlt der Bund ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr monatlich 10 EUR in ein individuelles Depot ein, das auf den Namen des Kindes läuft. Über die zwölfjährige Förderdauer bis zur Volljährigkeit kommen so bis zu 1.440 EUR an reinem Startkapital zusammen – ohne dass die Eltern selbst etwas einzahlen müssen.

    Die Frühstartrente ist eng mit dem neuen Altersvorsorgedepot verzahnt, das zum 1. Januar 2027 die Riester-Rente ablöst: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres soll das Kinderdepot nahtlos in ein reguläres Altersvorsorgedepot für Erwachsene übergehen.

    Aktueller Stand: Wo steht das Gesetz?

    Die Frühstartrente ist bislang kein geltendes Recht, sondern befindet sich im Gesetzgebungsverfahren:

    DatumEreignis
    17. Dezember 2025Bundeskabinett beschließt Eckpunkte zur Umsetzung
    21. Juli 2026Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums wird veröffentlicht
    12. August 2026Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf
    noch ausstehendBeratung und Abstimmung in Bundestag und Bundesrat
    geplant: 1. Januar 2027Inkrafttreten und Start der praktischen Umsetzung

    Wichtig: Die dargestellten Eckpunkte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Die Bundesregierung strebt an, das Verfahren noch im Jahr 2026 abzuschließen, damit die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.

    Wer soll anspruchsberechtigt sein?

    Förderberechtigt sollen Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sein, die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen und für die Kindergeld bezogen wird. Der Einstieg erfolgt jedoch nicht für alle Kinder gleichzeitig, sondern jahrgangsweise:

    • Die Förderung startet mit dem Geburtsjahrgang 2020 – dem Jahrgang, der 2026 sechs Jahre alt wird. Für ihn soll die Zahlung rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgen.
    • Ab 2027 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der in dem jeweiligen Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollendet.
    • Ältere Geschwister, die zum Start bereits zwischen 7 und 18 Jahre alt sind (Geburtsjahrgänge vor 2020), sollen nach dem aktuellen Gesetzentwurf zunächst keinen staatlichen Zuschuss erhalten. Für sie können Eltern zwar ebenfalls einen Depotvertrag abschließen, jedoch ohne die monatliche Förderung.

    Ein gesonderter Antrag auf die Förderung ist nach den bisherigen Plänen nicht erforderlich; die Anspruchsvoraussetzungen sollen von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) geprüft werden, die auch die monatlichen Zahlungen auslöst.

    Wie funktioniert die Förderung?

    Eltern können für ihr Kind bei einem Anbieter ihrer Wahl einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eröffnen, der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist. Diese Verträge sollen frühestens ab dem 1. Januar 2027 abschließbar sein. Ist ein solcher Vertrag vorhanden, überweist der Bund die monatliche Förderung von 10 EUR automatisch bis zum 18. Geburtstag des Kindes hinein.

    Was passiert, wenn kein eigenes Depot eröffnet wird?

    Damit kein Kind allein wegen fehlender Elterninitiative leer ausgeht, ist eine Auffanglösung vorgesehen: Wird für ein förderberechtigtes Kind kein individueller Standarddepot-Vertrag abgeschlossen, sollen die monatlichen 10 EUR stattdessen in eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt fließen, die von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird. Entscheiden sich die Eltern später doch für ein individuelles Depot, wird der bis dahin angesparte Betrag samt erzieltem Anlageerfolg auf den neuen Vertrag übertragen. Eine Rückkehr in die kollektive Anlage ist danach nicht mehr möglich, da dort keine individuellen Konten geführt werden.

    Können Eltern oder Großeltern zusätzlich einzahlen?

    Ja. Neben der staatlichen Förderung sollen Eltern, Großeltern oder andere Dritte das Depot mit eigenen Zuzahlungen aufstocken können – begrenzt auf insgesamt 6.840 EUR pro Jahr. Die Höhe der staatlichen Frühstartrenten-Prämie bleibt davon unberührt: Sie beträgt unabhängig von zusätzlichen Eigenbeiträgen immer 10 EUR monatlich. Der Anbieter ist dafür verantwortlich, dass die jährliche Zuzahlungsgrenze nicht überschritten wird.

    Steuerliche Behandlung und Kosten

    Für das Depot der Frühstartrente gelten dieselben kostenrechtlichen Leitplanken wie für das reguläre Altersvorsorgedepot: Die Effektivkosten der zertifizierten Standarddepot-Verträge sind gesetzlich auf maximal 1,0 % pro Jahr gedeckelt.

    Bei der Besteuerung gilt:

    • Ansparphase: Erträge und Wertsteigerungen im Depot bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase vollständig steuerfrei – sowohl für die staatliche Förderung als auch für private Zuzahlungen.
    • Bindung des geförderten Kapitals: Eine Auszahlung des staatlich geförderten Anteils ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen.
    • Ausnahme für Eigenbeiträge: Privat eingezahlte Zuzahlungen und die darauf entfallenden Erträge sollen im Rahmen der vertraglichen Regelungen auch vorzeitig entnommen werden können; die Erträge sind dann zu versteuern.
    • Auszahlphase: Für das geförderte Kapital gilt beim späteren Altersvorsorgedepot – wie bei diesem üblich – die nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz im Ruhestand.

    Was passiert mit der Frühstartrente ab 18?

    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die monatliche Förderzahlung des Staates. Das bis dahin angesparte Kinderdepot soll nahtlos in ein reguläres Altersvorsorgedepot übergehen. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Entscheidungshoheit vollständig beim jungen Erwachsenen:

    • Er kann das Depot durch eigene, an seine finanzielle Situation angepasste Beiträge weiter besparen.
    • Um die volle staatliche Grundzulage des Altersvorsorgedepots zu erhalten, genügt der dort geltende gesetzliche Mindesteigenbeitrag.
    • Der Vertrag kann bei Bedarf – etwa während des Studiums – auch vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
    • Der gesetzliche Kostendeckel von 1,0 % bleibt im Standardmodell erhalten.

    Das bis zum 18. Lebensjahr angesparte Startkapital bleibt dabei durchgehend investiert und profitiert über die verbleibenden Jahrzehnte bis zur Rente vom Zinseszinseffekt.

    Frühstartrente vs. Altersvorsorgedepot im Vergleich

    MerkmalFrühstartrenteAlters­vorsorge­depot (ab 2027)
    ZielgruppeKinder 6–18 JahreErwachsene ab 18 Jahren
    Förderartfeste 10 EUR monatlich vom Staatbeitrags­proportio­nale Zulage bis 540 EUR pro Jahr
    Eigenbeitrag nötig?nein, Förderung ist beitrags­unabhängigja, Mindes­teigen­beitrag von 120 EUR pro Jahr
    Maximale Zuzahlungbis 6.840 EUR pro Jahr (Eltern/Dritte)bis 1.800 EUR förder­fähiger Eigen­beitrag pro Jahr
    Kostendeckel1,0 % p. a. (Standarddepot)1,0 % p. a. (Standarddepot)
    Übergangwird mit 18 automatisch zum Alters­vorsorge­depotläuft bis zur Auszahlung ab 65 weiter
    ➥ Unsere Einschätzung

    Die Frühstartrente ist ein sinnvoller Baustein, um Kindern einen kostenfreien Startvorteil beim Vermögensaufbau für das Alter zu verschaffen – der Zinseszinseffekt über einen Anlagehorizont von rund 60 Jahren kann aus vergleichsweise kleinen Beiträgen langfristig eine spürbare Summe werden lassen. Für Familien mit älteren, noch nicht anspruchsberechtigten Kindern gilt jedoch: Auf eine rückwirkende Einbeziehung sollte man sich derzeit nicht verlassen, eine verbindliche Zusage dafür gibt es bislang nicht.

    Da das Gesetz zum jetzigen Zeitpunkt Bundestag und Bundesrat noch nicht durchlaufen hat, können sich einzelne Details – etwa bei den Fristen oder der Ausgestaltung der Zuzahlungsgrenzen – im weiteren Verfahren noch ändern. Wer sein Kind frühzeitig fördern möchte, kann die Zeit bis zur endgültigen Verabschiedung auch mit einem regulären, kostengünstigen ETF-Sparplan überbrücken und später prüfen, ob sich eine Umschichtung in ein Frühstartrenten-Depot lohnt.

    Seiteninhalt
    1. Was ist die Frühstartrente?
    2. Fahrplan zum Gesetz
    3. Anspruchsberechtigte
    4. Förderung
    5. Kein eigenes Depot?
    6. Zuzahlung durch Eltern/Großeltern
    7. Steuern und Kosten
    8. Was passiert ab 18 Jahren?
    9. Frühstartrente versus AV-Depot
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