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    Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 31. März 2025

    Vermögenswirksame Leistungen sind ein monatliches Extra vom Arbeitgeber, welches Arbeitnehmer zum Vermögensaufbau nutzen können. Doch nicht jeder bekommt sie. Wir erläutern, wer Anspruch auf VL hat, und welche Voraussetzungen gelten.

    Seiteninhalt
    1. Übersicht: Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
    2. Weitere Voraussetzungen
    3. Woher weiß ich, ob ich VL bekomme?
    4. Wer hat keinen Anspruch?
    5. Kann Arbeitgeber VL ablehnen?
    6. Was muss ich tun, um VL zu erhalten?
    7. Verfällt oder verjährt mein Anspruch?


    €
    Der Betrag muss zwischen 0.01 und 40.00 € liegen.
    Vermögenswirksame Leistungen online abschließen
    • 1. Im Betrieb nach VL erkundigen
    • 2. Anlageprodukt auswählen
    • 3. Vertrag online abschließen.
    • 4. Arbeitgeber VL-Bescheinigung übergeben.
    ➥ Das Wichtigste im Kürze
    • Vermögenswirksame Leistungen erhalten Erwerbstätige, die im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer sind.
    • Die Leistung ist für Arbeitgeber grundsätzlich freiwillig. Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch darauf, wenn diese im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Gibt es keine entsprechende Regelung, kann der Betrieb die Zahlung ablehnen.
    • VL werden für Zeiträume gewährt, in denen Beschäftigten auch der normale Lohn zusteht. Sie entfallen daher bei längerer Krankheit, Elternzeit oder Eintritt in den Ruhestand.

    Übersicht: Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

    Personen, die im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer sind, und für die deutsches Arbeitsrecht gilt, haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierbei gelten jedoch einige zusätzliche Bedingungen und Ausnahmen. Ob auch Sie VL erhalten können, entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht. Weitere Details erfahren Sie über die Links in der Tabelle.

    Arbeitsverhältnis
    berechtigt: ja / nein
    Bedingung / Ausnahme
    Arbeitnehmer
    ja
    Betrieb zahlt VL bei entsprechender Vereinbarung im Tarif -oder Arbeitsvertrag, oder ansonsten auf freiwilliger Basis.
    Angestellte im öffentlichen Dienst
    ja
    bei entsprechender Regelung in Tarifvertrag.
    Beamte, Richter und Soldaten
    ja
    nach dem BBVLG (Gesetz über VL für Beamte, Richter und Soldaten)
    Azubis
    ja
    Mindestalter 16 Jahre
    Beschäftigte in Teilzeit, wie z.B. Minijob
    ja
    anteilig nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
    während der ersten 6 Wochen Krankheit
    ja
    im Rahmen der Lohnfortzahlung
    nach Ablauf von 6 Wochen (Krankengeld)
    nein
    jedoch Weiterzahlung durch AG oder AN auf freiwilliger Basis möglich
    Personen in Elternzeit
    nein
    jedoch Weiterzahlung durch AG oder AN auf freiwilliger Basis möglich
    Rentner
    nein
    jedoch möglich bei Nebenjob
    Selbständige und Freiberufler
    nein
    jedoch möglich bei Nebenjob
    Arbeitslosen- und Bürgergeld
    nein
    Angestellte in Kurzarbeit
    eventuell
    je nach Regelung im Unternehmen
    Zeitvertrag und Probezeit
    eventuell
    nach Ablauf von 6 Monaten

    Welche Voraussetzungen gelten außerdem?

    Neben der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gelten für den Bezug von vermögenswirksamen Leistungen einige weitere Voraussetzungen:

    • Ihr Arbeitgeber bietet VL auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag an.
    • Ihr Betrieb befindet sich in Deutschland, oder unterliegt deutschem Arbeitsrecht.
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
    • Sie schließen einen vl-fähigen Sparvertrag ab, auf den der Arbeitgeber monatlich Geld überweist, siehe vermögenswirksame Leistungen anlegen.

    Woher weiß ich, ob ich VL bekomme?

    Ob Sie bereits vermögenswirksame Leistungen bekommen, oder Anspruch darauf haben, können Sie mit folgenden einfachen Schritten herausfinden.

    • Gehaltsabrechnung einsehen: Wenn Sie bereits VL erhalten, finden Sie diese als separaten Posten in Ihrer Lohnabrechnung aufgeführt.
    • Voraussetzungen prüfen: Ob Sie zu den anspruchsberechtigten Personen gehören, können Sie z.B. der folgenden Tabelle entnehmen.
    • Im Arbeits- oder Tarifvertrag nachsehen: Wurden vermögenswirksame Leistungen schriftlich vereinbart, finden Sie diese im Arbeitsvertrag unter dem Punkt Arbeitsentgelt oder Zulagen zum Gehalt. Im Tarifvertrag sind VL meist unter: Vermögensbildung, Zusatzvergütungen, Altersvorsorge oder Sozialleistungen des Arbeitgebers aufgeführt.
    • Im Betrieb erkundigen: Die einfachste Möglichkeit ist, direkt bei Ihrem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung nachzufragen.

    Wer hat keinen Anspruch auf VL?

    Folgende Personen sind nicht begünstigt, da sie den Arbeitnehmerstatus nicht erfüllen. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen: So können Rentner oder Selbständige trotzdem VL-Sparen, wenn sie einen festangestellten Nebenjob ausüben.

    • Bezieher von Renten und Pensionen
    • Selbständige und Freiberufler
    • Bezieher von Arbeitslosen- und Bürgergeld
    • Ehrenbeamte und entpflichtete Hochschullehrer
    • Helfer von Freiwilligendiensten, wie z.B. freiwilliger Wehrdienst oder freiwilliges soziales Jahr
    • gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, wie z.B. Vorstände einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH
    • Angestellte von internationalen Firmen oder Organisationen, für die kein deutsches Arbeitsrecht gilt.

    Kann der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen ablehnen?

    Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen, VwL zu zahlen. Es muss immer eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wir z.B. im Arbeits- oder Tarifvertrag. Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitgeber die Leistung auch ablehnen.

    Was muss ich tun, um vermögenswirksame Leistungen zu erhalten?

    Sie können Ihre vermögenswirksamen Leistungen anhand der folgenden einfachen Schritte beantragen. Halten Sie hierfür Ihren Personalausweis sowie Ihre Bankverbindung bereit.

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrem Chef oder der Personalabteilung, ob Sie VwL bekommen können.
    • Fragen Sie nach der Höhe der monatlichen Zahlung. Sind es weniger als 40 Euro, können Sie die Differenz durch Umwandlung Ihres Nettogehalts privat aufstocken.
    • Schließen Sie direkt online einen vl-fähigen Sparvertrag ab, wie z.B. einen Bausparvertrag, Banksparplan oder ETF, siehe vermögenswirksame Leistungen anlegen.
    • Legen Sie ihrem Arbeitgeber im letzten Schritt die VL-Bescheinigung des Anbieters vor.
    • Prüfen Sie, ob Sie eine staatliche Förderung erhalten können.

    Darf man VwL auch für eine andere Person beanspruchen?

    Gemäß § 3 des 5 Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) können die vermögenswirksamen Leistungen auch für nahe Angehörige beansprucht werden. Dazu gehören:

    • Ehepartner
    • eingetragene Lebenspartner
    • minderjährige Kinder
    • Eltern minderjähriger Kinder des Arbeitnehmers

    Verfällt oder verjährt mein Anspruch auf VL?

    Vermögenswirksame Leistungen verfallen oder verjähren nicht. Man kann diese als Arbeitnehmer jederzeit, also auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, beantragen. Es ist sogar möglich, VL rückwirkend zu beziehen, und zwar innerhalb eines Kalenderjahres. So können z.B. bei einem Vertragsabschluss im Juli die Beiträge für Januar bis Juni desselben Jahres nachträglich eingezahlt werden. Wer die Nachzahlung finanziert, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander vereinbaren.

    Seiteninhalt
    1. Übersicht: Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
    2. Weitere Voraussetzungen
    3. Woher weiß ich, ob ich VL bekomme?
    4. Wer hat keinen Anspruch?
    5. Kann Arbeitgeber VL ablehnen?
    6. Was muss ich tun, um VL zu erhalten?
    7. Verfällt oder verjährt mein Anspruch?
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