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    Vermögenswirksame Leistungen (VL) beim Arbeitgeberwechsel

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 11. Dezember 2024

    Von einem Arbeitgeberwechsel sind auch vermögenswirksame Leistungen betroffen. Arbeitnehmer müssen sich bei Aufnahme der neuen Beschäftigung aktiv um die Weiterzahlung kümmern.

    Seiteninhalt
    1. Was passiert mit den VL Leistungen beim Arbeitgeberwechsel?
    2. Muss dafür ein Formular ausgefüllt werden?
    3. Ist der neue Arbeitgeber zur Weiterzahlung verpflichtet?
    4. Was tun, wenn der neue Betrieb keine VL anbietet?
    5. Kann man versäumte Zahlungen nachholen?
    6. Was passiert, wenn man arbeitslos wird?
    ➥ Das Wichtigste in Kürze
    • Wer den Job wechselt, muss vermögenswirksame Leistungen auch beim neuen Arbeitgeber beantragen.
    • Im Idealfall zahlt der Betrieb die bisherigen VL einfach weiter.
    • Falls nicht, sollte man nicht voreilig kündigen. Alternativ kann man den Fehlbetrag selbst aufstocken, den Vertrag privat weiter besparen, oder ihn beitragsfrei stellen.
    • Versäumte Zahlungen lassen sich rückwirkend für das aktuelle Jahr nachholen.

    Was passiert mit den vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeberwechsel?

    Wichtig zu wissen: Der neue Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen nicht von allein. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer selbst aktiv werden, siehe folgende Anleitung.

    • 1. Erkundigen Sie sich, wie VwL in Ihrem neuen Unternehmen gehandhabt werden. Dies sollte möglichst gleich zu Arbeitsbeginn erfolgen, um kein Geld zu verschenken.
    • 2. Im Idealfall wird der bisherige VL-Vertrag einfach übernommen (falls nicht).
    • 3. Fordern Sie von Ihrem Anbieter den sogenannten Antrag auf Überweisung an.
    • 4. Übergeben Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung.

    Muss beim Arbeitgeberwechsel ein Formular ausgefüllt werden?

    Ihr neuer Arbeitgeber benötigt hierfür ein Formular. Bei einem Bausparvertrag nennt sich dieses „Antrag auf Überweisung“, bei Fondssparen meist Arbeitgeberbescheinigung. Das Formular erhalten Sie vom Anbieter, bei dem Sie die VL abgeschlossen haben, wie z.B. der Bausparkasse oder Fondsgesellschaft. Meist ist es als PDF zum Download verfügbar, ansonsten kann es auch schriftlich angefordert werden. Enthalten sind Ihre persönlichen Daten, die Art der Anlage, die Vertragsnummer sowie die Kontodaten des Sparplans, auf den die vermögenswirksamen Leistungen zukünftig überwiesen werden. Der Antrag ist häufig schon (teilweise) ausgefüllt, und muss nur noch ergänzt und unterschrieben werden.

    Ist der neue Arbeitgeber zur Weiterzahlung der VL verpflichtet?

    Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Ein Betrieb muss nur dann VL gewähren, wenn diese schriftlich vereinbart wurden, wie z.B. im Arbeits- oder Tarifvertrag. Wechselt der Arbeitnehmer den Job innerhalb derselben Branche, stehen die Chance gut, dass der bisherige Vertrag 1 zu 1 übernommen wird. Gibt es keine vertragliche Regelung, ist die Leistung für den Arbeitgeber freiwillig, womit keine Verpflichtung zur Weiterzahlung besteht.

    Was tun, wenn der neue Betrieb keine VL anbietet?

    Bietet der neue Arbeitgeber weniger oder gar keine vermögenswirksamen Leistungen an, müssen Arbeitnehmer den Vertrag nicht gleich kündigen. Es gibt verschiedene Alternativen.

    Privat weiterzahlen

    Der Arbeitnehmer finanziert die komplette Sparrate selbst. Diese Möglichkeit kommt z.B. dann infrage, wenn der neue Betrieb keine vermögenswirksamen Leistungen gewährt, man jedoch den Vertrag zu Ende führen möchte. Auch für private Einzahlungen kann man übrigens die Arbeitnehmersparzulage bekommen, wenn diese über die Lohnbuchhaltung des neuen Arbeitgebers vom Nettogehalt abgezogen werden.

    Aufstocken

    Aufstocken bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil durch private Zahlungen ergänzt. Hierzu wird ein Teil aus dem Nettogehalt in VL umgewandelt, und zusammen mit dem AG-Anteil auf den Sparvertrag überwiesen. Aufstocken lohnt sich z.B. dann, wenn der neue Arbeitgeber weniger VL gewährt als der alte, und man dadurch keine Nachteile haben möchte. So lässt sich z.B. vermeiden, dass man durch den Fehlbetrag weniger Rendite erwirtschaftet, oder die staatliche Förderung gekürzt wird.

    Beitrag herabsetzen

    Anstelle von aufstocken können Sie auch die monatliche Sparrate herabsetzen. Hierzu nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Anbieter wie z.B. der Bausparkasse oder Fondsgesellschaft auf, und beantragen dort eine Beitragsreduzierung. In den meisten Fällen ist dies kein Problem. In den Geschäftsbedingungen einiger Anbieter ist jedoch ein monatlicher Mindestbeitrag festgelegt. Wird dieser unterschritten, ist eventuell eine teilweise Aufstockung erforderlich.

    Beitragsfreistellung

    Eine weitere Alternative ist die Beitragsfreistellung. Das heißt: Die VL bleiben bestehen, es wird nur eine Zeit lang nichts eingezahlt. Hierzu nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Anbieter auf, und beantragen die Unterbrechung der monatlichen Beiträge. Wie lange eine Freistellung möglich ist, hängt von den Geschäftsbedingungen des Anbieters ab. Dies können z.B. drei, sechs oder auch zwölf Monate sein. Manchmal ist es erforderlich, während dieser Zeit ein oder zwei Monatsbeiträge zu zahlen, damit der Vertrag nicht stillgelegt wird.

    Kündigung

    Kommt keine der obengenannten Möglichkeiten infrage, bleibt nur die Kündigung übrig.

    Kann man bei vermögenswirksamen Leistungen versäumte Zahlungen nachholen?

    Manchmal klappt bei einem Arbeitgeberwechsel der Übergang nicht reibungslos, und es kommt zu einer Unterbrechung der vermögenswirksamen Leistungen. Das kann z.B. passieren, wenn man sich bei Arbeitsbeginn nicht gleich darum kümmert. Die gute Nachricht lautet: Man kann versäumte Sparraten nachholen. Eine nachträgliche Beantragung ist immer rückwirkend zum Beginn des aktuellen Kalenderjahres möglich. Die Nachzahlungen sind für den Arbeitgeber freiwillig, i.d. Regel müssen diese also vom Arbeitnehmer getragen werden. Auch selbst gezahlte VL sollten vom Nettogehalt abgezogen werden, um die volle Arbeitnehmersparzulage beanspruchen zu können.

    Beispiel: Herr Schneider hat im April 2024 eine neue Beschäftigung begonnen. Er denkt jedoch erst im Juni an seine VL. Die entstandene Lücke von 2 Monaten kann er rückwirkend ausgleichen. Hierzu bittet er seinen Arbeitgeber, die Sparraten für April und Mai zusätzlich bei der nächsten Lohnzahlung von seinem Nettogehalt abzuziehen, und auf den Sparvertrag zu überweisen.

    Was passiert mit den VL, wenn man arbeitslos wird?

    Bei Arbeitslosigkeit ergeben sich im Prinzip dieselben Möglichkeiten wie bei einem Jobwechsel. Wenn es die finanzielle Situation zulässt, sollte man den Vertrag möglichst nicht kündigen, sondern z.B. mit einer niedrigeren Sparrate zu Ende führen. Droht ein Übergang in Hartz 4 / Bürgergeld, kann es sinnvoll sein, sich die VL auszahlen zu lassen, und das Geld auszugeben. Denn Vermögen welches über einen bestimmten Freibetrag hinausgeht, wird angerechnet, und muss zunächst aufgebraucht werden.

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    • 1. Im Betrieb nach VL erkundigen
    • 2. Anlageprodukt auswählen
    • 3. Vertrag online abschließen.
    • 4. Arbeitgeber VL-Bescheinigung übergeben.
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    1. Was passiert mit den VL Leistungen beim Arbeitgeberwechsel?
    2. Muss dafür ein Formular ausgefüllt werden?
    3. Ist der neue Arbeitgeber zur Weiterzahlung verpflichtet?
    4. Was tun, wenn der neue Betrieb keine VL anbietet?
    5. Kann man versäumte Zahlungen nachholen?
    6. Was passiert, wenn man arbeitslos wird?
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