Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen erscheinen als zusätzlicher Posten in der Lohnabrechnung. Wie sich die VL auf das Brutto- oder Nettogehalt eines Arbeitnehmers auswirken, zeigen wir anhand von 3 Beispielen.
- Zahlt der Arbeitgeber bei vermögenswirksamen Leistungen nur einen Teilbetrag, kann der Arbeitnehmer die Differenz privat aus seinem Nettogehalt aufstocken.
- Der Arbeitgeberanteil wird zum Brutto hinzuaddiert, und zusammen mit dem Gehalt versteuert.
- Der Arbeitnehmeranteil wird aus dem bereits versteuerten Netto entnommen.
- Den Gesamtbetrag aus AG- und AN-Anteil überweist der Betrieb in Einem auf das VL-Konto.
Lohnabrechnung Beispiel 1: Arbeitgeber zahlt die kompletten VL
Ein Arbeitgeber übernimmt für seinen Arbeitnehmer die kompletten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,00 Euro pro Monat. Da VL arbeitsrechtlich Teil des Lohns sind, werden sie im oberen Bereich der Lohnabrechnung zunächst zum Bruttogehalt hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich das Brutto entsprechend um 40 €. Anschließend wird der Gesamtbetrag – bestehend aus Lohn + VwL – mit Steuern und Sozialabgaben belastet. Trotz der Abzüge tauchen die 40 € im unteren Teil der Abrechnung als vollständiger Posten auf. Sie werden vom Nettogehalt abgezogen und auf das VL-Konto überwiesen. Dieser scheinbare Widerspruch ist beabsichtigt, denn nur so kann der Arbeitnehmer den gesamten Betrag als vermögenswirksame Leistungen anlegen. Unterm Strich wird unten etwas mehr abgezogen, als oben hinzukommt, sodass die Nettoauszahlung durch die VL leicht sinkt. Das Plus auf dem Sparvertrag fällt jedoch deutlich höher aus als das Minus auf dem Kontoauszug. Der Beschäftigte profitiert also in jedem Fall von der Leistung, und kann so mithilfe des Arbeitgebers Vermögen aufbauen.
+ VL (Arbeitgeberzuschuss)
= Gesamtbrutto
+ 40,00 €
2.840,00 €
+ Solidaritätszuschlag
+ Kirchensteuer
= Steuer gesamt
+ 0,00 €
+ 31,87 €
= 385,95 €
+ Pflegeversicherung
+ Rentenversicherung
+ Arbeitslosenversicherung
= Summe Sozialabgaben
+ 50,41 €
+ 264,12 €
+ 34,08 €
= 574,39 €
– VL-Überweisung
= Auszahlungsbetrag
– 40,00 €
= 1.839,66 €
Beispiel 2: Chef und Mitarbeiter teilen sich VwL
Im zweiten Beispiel zahlt der Arbeitgeber 26,00 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat, der Arbeitnehmer stockt die restlichen 14,00 € privat auf. Zusammen ergeben beide Anteile ebenfalls 40,00 €. In dem Fall werden die 26,00 € Arbeitgeberanteil zum Lohn hinzuaddiert, und mit Steuern und Abgaben belegt. Die 14,00 €, die der Mitarbeiter zuzahlt, stammen aus dem bereits versteuerten Nettogehalt. Im unteren Teil der Gehaltsabrechnung tauchen jedoch weder die 26 € noch die 14 € separat auf, da der Arbeitgeber beide Beträge zusammenführt und insgesamt 40 € auf den VL-Vertrag überweist. Der finanzielle Vorteil der vermögenswirksamen Leistungen fällt etwas geringer aus als bei einer vollständigen Arbeitgeberfinanzierung. Er ist jedoch immer noch deutlich höher, als wenn der Arbeitnehmer die VL gar nicht in Anspruch nimmt. Auch das Aufstocken lohnt sich: Denn der eigene Beitrag wird ebenfalls mit verzinst und erhöht den späteren Auszahlungsbetrag spürbar.
+ VL (AG-Zuschuss anteilig)
= Gesamtbrutto
+ 26,00 €
2.826,00 €
+ Solidaritätszuschlag
+ Kirchensteuer
= Steuer gesamt
+ 0,00 €
+31,56 €
= 382,32 €
+ Pflegeversicherung
+ Rentenversicherung
+ Arbeitslosenversicherung
= Summe Sozialabgaben
+ 50,16 €
+ 262,82 €
+ 33,91 €
= 571,56 €
– VL-Überweisung
= Auszahlungsbetrag
– 40,00 €
= 1.832,21 €
Beispiel 3: Arbeitnehmer zahlt Leistung komplett selbst
Im letzten Beispiel erbringt der Beschäftigte die kompletten 40 Euro in Eigenleistung. Da sich in dem Fall das Brutto nicht erhöht, erscheinen die vermögenswirksamen Leistungen auch nicht als Posten im oberen Teil der Gehaltsabrechnung. Zu sehen ist der volle Betrag jedoch unter dem Nettoverdienst, da der Arbeitgeber diesen vom versteuerten Lohn entnimmt, und auf das VL-Konto weiterleitet. Die Auszahlung auf das Gehaltskonto des Arbeitnehmers verringert sich also in voller Höhe des Sparbeitrags. Berechtigterweise kommt hier die Frage auf, inwieweit diese Variante für den Arbeitnehmer Vorteile bringt. Denn auf den ersten Blick erscheint das Ganze wie eine beliebige private Geldanlage, die man auch woanders tätigen kann. Der Vorteil bzw. Unterschied liegt in der staatlichen Förderung, welche übrigens alle VL-Sparer innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen beantragen können. Das gilt auch für selbst aufgestockte VL, wenn diese über die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers abgewickelt werden.
+ VL (AG-Zuschuss entfällt)
= Gesamtbrutto
+ 0,00 €
2.800,00 €
+ Solidaritätszuschlag
+ Kirchensteuer
= Steuer gesamt
+ 0,00 €
+ 31,00 €
= 375,42 €
+ Pflegeversicherung
+ Rentenversicherung
+ Arbeitslosenversicherung
= Summe Sozialabgaben
+ 49,70 €
+ 260,40 €
+ 33,60 €
= 566,30 €
– VL-Überweisung
= Auszahlungsbetrag
– 40,00 €
= 1.818,28 €
Werden VL in der Lohnabrechnung vom Brutto oder Netto abgezogen?
Um die Frage zu beantworten, muss man zunächst zwischen dem Arbeitgeberanteil (AG-finanzierte VL) und dem Arbeitnehmeranteil (Eigenanteil / Aufstockung) unterscheiden. Beide Anteile erscheinen zwar als Abzugsposten unter dem Netto. Der Arbeitgeberanteil wird jedoch zunächst oben in der Lohnabrechnung hinzuaddiert, bevor er unten wieder abgezogen wird. Beim Arbeitnehmeranteil handelt es sich dagegen um einen reinen Nettoabzug. Das Bruttogehalt bleibt in dem Fall unverändert, während sich der Auszahlungsbetrag in Höhe des abgeführten VL-Beitrags mindert.
Hat man als Arbeitnehmer wegen VwL weniger Netto?
Das Nettogehalt als solches ändert sich durch vermögenswirksame Leistungen nicht. Da die VL jedoch anschließend vom Netto abgezogen werden, verringert sich der Auszahlungsbetrag, den der Arbeitgeber monatlich auf das Girokonto des Arbeitnehmers überweist. Vereinfacht ausgedrückt stimmt also die Aussage, dass man durch die VL etwas weniger Geld auf dem Konto hat. Zu beachten ist jedoch, dass die Leistung des Arbeitgebers zunächst das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters erhöht. Das Minus auf dem Konto entsteht also nur in Höhe der Differenz, zwischen dem was oben, und dem was unten in der Abrechnung passiert. Der finanzielle Vorteil der vermögenswirksamen Leistungen wird allerdings nicht aus einer Gehaltsabrechnung ersichtlich, sondern ergibt sich aus dem wachsenden Kapital im Sparvertrag. Wie viel Geld man nach 7 Jahren VL-Sparen herausbekommt, können Sie übrigens mit unserem VL-Rechner schnell und einfach ermitteln.
Wie werden vermögenswirksame Leistungen versteuert?
Vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt als zusätzliches Einkommen betrachtet, weshalb Einkommensteuer sowie eventuell Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anfällt. Die Erträge, wie z.B. Zinsen oder Kursgewinne, sind wie bei allen Geldanlagen abgeltungssteuerpflichtig. Die Arbeitnehmersparzulage ist als staatlicher Zuschuss steuerfrei. Das Ganze wird im Kapitel zur Steuererklärung nochmals ausführlicher erklärt.
- 1. Im Betrieb nach VL erkundigen
- 2. Anlageprodukt auswählen
- 3. Vertrag online abschließen.
- 4. Arbeitgeber VL-Bescheinigung übergeben.



