Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind für viele Arbeitnehmer ein einfacher Weg zum geförderten Vermögensaufbau. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, obwohl ein Anspruch besteht? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, und wie Sie konkret vorgehen.
- Ein Anspruch auf VL besteht nur, wenn dieser vertraglich, tariflich oder per Betriebsvereinbarung geregelt ist.
- Zahlt der Arbeitgeber trotz entsprechender Regelung nicht, sollten Sie zeitnah handeln.
- Auch selbst finanzierte VL müssen vom Betrieb weitergeleitet werden.
- Fehlende oder verspätete Einzahlungen mindern die staatliche Förderung und können zudem die Laufzeit nach hinten verschieben.
Besteht überhaupt ein Anspruch auf VL?
Zunächst ist entscheidend: Nicht jeder Beschäftigte hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Dieser ergibt sich nur aus:
- einem Tarifvertrag
- einer Betriebsvereinbarung
- einem Arbeitsvertrag
- einer freiwilligen Zusage des Arbeitgebers
Fehlt eine solche Grundlage, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, VL zusätzlich zum Gehalt zu zahlen.
Wichtig: Auch ohne Zuschuss können Sie als Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen anlegen, nämlich indem ein Teil Ihres Nettogehalts als VL umgewandelt wird. In diesem Fall besteht eine sogenannte Durchleitungspflicht. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss gemäß § 11 des 5. Vermögensbildungsgesetzes auf Verlangen des Arbeitnehmers die vereinbarten Beträge vom Netto abziehen und auf den Sparvertrag (z. B. Fonds, ETF oder Bausparvertrag) überweisen.
Typische Gründe, warum VL nicht gezahlt werden
In der Praxis gibt es mehrere Konstellationen, warum keine Zahlung erfolgt:
- VL wurden nie vereinbart: Es existiert keine entsprechende Regelung.
- Anspruch besteht, es passiert jedoch nichts: Entweder liegt ein Versehen in der Lohnbuchhaltung vor, oder der Arbeitgeber beabsichtigt nicht zu zahlen.
- Verspätete Zahlung: Die Überweisung erfolgt unregelmäßig oder mit mehreren Monaten Verzögerung.
- Betrieb verweigert Weiterleitung selbst finanzierter VL: Das ist rechtlich problematisch, da die Durchleitungspflicht besteht.
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie richtig vor
- Schritt 1: Vertragliche Grundlage prüfen: Sehen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach. Prüfen Sie zusätzlich, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt.
- Schritt 2: Gespräch suchen: Oft handelt es sich um einen Fehler. Ein sachliches Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten löst das Problem oft schnell.
- Schritt 3: Schriftliche Aufforderung: Bleibt die Zahlung aus, sollten Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend machen. Setzen Sie am besten eine Frist von z.B. 14 Tagen.
- Schritt 4: Fristen beachten: In vielen Tarif- oder Arbeitsverträgen gelten sogenannte Ausschlussfristen. Werden Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, können sie verfallen.
- Schritt 5: Rechtsberatung einholen: Wenn der Arbeitgeber trotz klarer Rechtslage nicht zahlt, kann eine Beratung durch einen Fachanwalt sinnvoll sein.
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Lohn
Wurden Vermögenswirksame Leistungen verbindlich zugesagt, sind sie arbeitsrechtlich Teil der Vergütung. Es handelt sich also um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB). Sie können daher ebenso geltend gemacht werden wie:
- ausstehender Lohn
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Überstundenvergütung
Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich.
Abwägung: Nicht jede Streitigkeit muss vor Gericht enden
Auch wenn vermögenswirksame Leistungen grundsätzlich einklagbar sind, sollte gut überlegt werden, ob man diesen Schritt tatsächlich geht. Eine Klage gegen den eigenen Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nachhaltig belasten. Selbst wenn Sie juristisch auf der sicheren Seite sind, kann sich das Verhältnis danach spürbar verschlechtern. Mögliche Folgen sind:
- Vertrauensverlust zwischen Arbeitnehmer und Betrieb
- angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten
- geringere Bereitschaft des Arbeitgebers zu freiwilligen Leistungen oder individuellen Lösungen
- erschwerte Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen
Einvernehmliche Lösung oft sinnvoller als gerichtliche Auseinandersetzung
Gerade wenn es um überschaubare Beträge geht, kann eine sachliche Klärung oder eine einvernehmliche Lösung oft sinnvoller sein als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Das bedeutet nicht, die Ansprüche aufzugeben, sondern bewusst abzuwägen: Wie hoch ist der finanzielle Vorteil? Wie wichtig ist mir ein langfristig gutes Arbeitsverhältnis? In vielen Fällen lässt sich eine Lösung finden, ohne die Zusammenarbeit dauerhaft zu belasten.
Was passiert mit der staatlichen Förderung bei Nichtzahlung?
Werden vermögenswirksame Leistungen nicht oder verspätet gezahlt, kann dies Auswirkungen auf die staatliche Förderung haben:
- Die Arbeitnehmersparzulage setzt tatsächliche Einzahlungen voraus.
- Fehlende Monate reduzieren die geförderte Sparleistung, aus der sich die Höhe der Zulagen berechnet.
- Bei verspätetem Beginn verschiebt sich unter Umständen die Laufzeit nach hinten.
Wichtig: Die typische VL-Laufzeit (Sperrfrist) beträgt sieben Jahre und besteht aus 6 Jahren Ansparen plus 1 Ruhejahr. Erfolgt die erste Einzahlung verspätet, startet auch der Vertrag entsprechend mit Verzögerung. Einzelne fehlende Monate während der Laufzeit verlängern diese jedoch nicht automatisch. Sie mindern lediglich das angesparte Kapital.
Sonderfall: Arbeitgeber zahlt weniger als 40 Euro
Viele Tarifverträge sehen geringere Beträge vor (z.B. 6,65 €, 13,29 € oder 26,59 € monatlich). Der mögliche Höchstbetrag von 40 Euro ist somit keine automatische Verpflichtung. Wie viel der Arbeitgeber bei vermögenswirksamen Leistungen tatsächlich leisten muss, hängt stets von der jeweiligen Vereinbarung ab. In dem Fall dürfen Sie als Arbeitnehmer:
- die Differenz privat aus dem Nettogehalt aufstocken.
- dennoch die staatliche Förderung beziehen (bei Einhaltung der Einkommensgrenzen).
Hier lohnt sich ein genauer Blick auf Ihre Sparziele und die Fördervoraussetzungen. Gerade bei VL-Fondssparen oder VL-ETF kann eine freiwillige Aufstockung sinnvoll sein, um die Renditechancen zu erhöhen und den Zinseszinseffekt besser zu nutzen. Entscheidend ist, dass die Gesamtrate dem Anbieter korrekt gemeldet wird.
Was passiert bei Kündigung oder Jobwechsel?
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällt auch die VL-Zahlung durch den bisherigen Arbeitgeber weg. Der neue Betrieb führt die vermögenswirksamen Leistungen nur fort, wenn dort ebenfalls ein (tarif-)vertraglicher Anspruch besteht, oder wenn Sie erneut eine Umwandlung Ihres Nettogehalts vereinbaren. Wichtig zu wissen:
- Bestehende VL-Verträge bleiben erhalten.
- Sie können den Vertrag aus eigenen Mitteln weiter besparen, sofern der Anbieter dies zulässt.
- Auch die Arbeitnehmersparzulage kann weiter bezogen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Arbeitgeberwechsel beendet also nicht die VL selbst, sondern lediglich die Zahlung durch den bisherigen Betrieb.
Fazit: Ruhe bewahren und strukturiert vorgehen
Wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt, heißt das nicht automatisch, dass ein Rechtsverstoß vorliegt. Entscheidend ist:
- Besteht ein Anspruch?
- Wurde dieser korrekt geltend gemacht?
- Wurden Fristen eingehalten?
In vielen Fällen handelt es sich um organisatorische oder buchhalterische Fehler, die sich schnell klären lassen. Besteht jedoch ein klare Regelung und der Betrieb verweigert dennoch die Leistung, sollten Sie Ihre Rechte konsequent durchsetzen.




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