Üblicherweise nutzen Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen für den eigenen Vermögensaufbau. Weniger bekannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dessen Angehörige von den VL profitieren können. Wir klären auf.
- Begünstigte können Ehe-/ Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitnehmers sein.
- Der Angehörige schließt den VL-Vertrag ab, auf den der Arbeitgeber einzahlt.
- Die staatliche Förderung muss wiederum vom Arbeitnehmer selbst beantragt werden.
- Die Vertragspartner müssen besondere Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten beachten.
Kann man vermögenswirksame Leistungen auch für Angehörige anlegen?
Ja, vermögenswirksame Leistungen können auch für nahe Verwandte des Arbeitnehmers angelegt werden. Hierzu gehören dessen Ehepartner, Lebenspartner, die Kinder sowie die Eltern. Diese Regelung ermöglicht Familien, gemeinsam Vermögen aufzubauen und ggfls. staatliche Förderungen zu nutzen, auch wenn der Angehörige selbst keinen Anspruch auf VL hat. Der Vertrag wird hierbei auf den Namen des Begünstigten abgeschlossen, der somit rechtlicher Inhaber des Kontos oder Depots ist. Der Arbeitgeber des Arbeitnehmers überweist die monatlichen Beträge direkt an das Anlageinstitut (Bank, Bausparkasse, Fondsgesellschaft etc). Die Voraussetzungen im Überblick:
Ehe /-Lebenspartner
- Partner leben nicht dauerhaft getrennt.
- Gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich
- Auch gleichgeschlechtliche Partnerschaft erlaubt
Kinder
- Leibliche Kinder oder familienzugehörige Pflegekinder des Arbeitnehmers
- Kind ist zu Beginn des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses noch keine 17 Jahre alt.
- Kind wurde im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses geboren.
Eltern
- Arbeitnehmer ist leibliches oder familienzugehöriges Pflegekind.
- Ist zu Beginn des Jahres des Vertragsabschlusses noch keine 17 Jahre alt.
- 1. Im Betrieb nach VL erkundigen
- 2. Anlageprodukt auswählen
- 3. Vertrag online abschließen.
- 4. Arbeitgeber VL-Bescheinigung übergeben.
Anlage zugunsten des Ehe-/Lebenspartners
Das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) ermöglicht, dass auch der Ehe- / Lebenspartner des Arbeitnehmers von den vermögenswirksamen Leistungen profitieren kann. Hierbei zahlt der Arbeitgeber die VL in einen Sparvertrag ein, den der Ehe-/ Lebenspartner auf seinen Namen abschließt. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Partner überwiegend im selben Haushalt leben. Außerdem müssen diese zusammen steuerlich veranlagt werden, also eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Der Begriff des Lebenspartners schließt auch gleichgeschlechtliche Paare ein.
Rechtliche Grundlage
Vermögenswirksame Leistungen können auch zugunsten des nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners (s. auch Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017, BGBl. I S. 2787) angelegt werden, mit dem der Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen kann (vgl. § 3 Abs.1 5. VermBG, Punkt 11 Abs. 1 LSH BMF, § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG).
VL-Sparen zugunsten der Kinder des Arbeitnehmers
Auch die Kinder des Arbeitnehmers können von den VL profitieren, wenn das Kind im Jahr des Vertragsabschlusses seinen 17. Geburtstag noch nicht erreicht hat, oder in diesem Kalenderjahr geboren wird. Es muss sich dabei um eigene leibliche Kinder handeln, oder um Pflegekinder, die in einem familieren Verhältnis zum Arbeitnehmer stehen.
Rechtliche Grundlage
Die vermögenswirksame Leistung kann auch zugunsten der in § 32 Absatz 1 EStG bezeichneten Kinder angelegt werden, solange das Kind zu Beginn des Kalenderjahrs der vermögenswirksamen Leistung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurde (vgl. § 3 Abs.1 5. VermBG, Punkt 11 Abs. 1 LSH BMF, § 32 Absatz 1 EStG).
Kann ein minderjähriges Kind einen VL-Vertrag abschließen?
Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig, und können daher keine Verträge, wie z.B. Konten oder Sparverträge, selbstständig abschließen. In dem Fall müssen also die gesetzlichen Vertreter, i.d. Regel beide Eltern, zustimmen. Alternativ kann die Zustimmung auch von einem Elternteil erfolgen, wenn dieser den Nachweis für das alleinige Sorgerecht erbringt. Der VwL-Vertrag wird auf den Namen des Kindes abgeschlossen, jedoch müssen die Eltern den Antrag mit unterschreiben. Das Anlageinstitut wie z.B. die Bank verlangt hierfür i.d. Regel die Ausweise der Eltern, die Geburtsurkunde des Kindes sowie ggfls. einen Sorgerechtsnachweis. Ein Minderjähriger kann also ein Konto oder einen Sparvertrag haben, rechtlich handeln dürfen aber nur die Erziehungsberechtigten.
Ausnahme: Eltern haben dem Arbeitsverhältnis zugestimmt
Haben die Eltern des Minderjährigen einem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag zugestimmt, darf der Minderjährige selbständig Verträge abschließen, die mit dem Arbeitsverhältnis direkt zusammenhängen. Dazu gehört auch eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen mit dem Arbeitgeber.
Bei einem minderjährigen Arbeitnehmer, den sein gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Arbeitsvertrags ermächtigt hat, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertreters Verträge mit dem Arbeitgeber über vermögenswirksame Leistungen abschließen kann; denn ein solcher Arbeitnehmer ist für alle das Arbeitsverhältnis der gestatteten Art betreffenden Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, wenn die Ermächtigung keine Einschränkungen enthält (vgl. Punkt 12 Abs. 4 LSH BMF).
VL-Sparen zugunsten der Eltern des Arbeitnehmers
Der Sparzuschuss vom Chef kann auch für die Eltern eingesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das leibliche Kind oder ein zur Familie gehörendes Pflegekind ist, und zu Beginn des Kalenderjahres in dem die VL abgeschlossen werden, seinen 17. Geburtstag noch nicht erreicht hat. Es handelt sich also meist um Auszubildende oder Berufseinsteiger, die für ihre Eltern VL-Sparen.
Rechtliche Grundlage
Vermögenswirksame Leistungen können auch von den Eltern oder einem Elternteil des Arbeitnehmers abgeschlossen werden, wenn es sich bei Letzterem um ein Kind gemäß § 32 Absatz 1 EStG handelt, welches zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 3 Abs.1 5. VermBG, Punkt 11 Abs. 1 LSH BMF, § 32 Absatz 1 EStG).
Welche Anlageformen sind bei VL für Angehörige möglich?
Beim Abschluss des VwL-Vertrags auf einen Angehörigen sind die folgenden Anlageformen möglich. Eine Gesamtübersicht finden Sie unter: vermögenswirksame Leistungen anlegen.
- Sparverträge über Wertpapiere: VL-Fondssparen und VL-ETF
- Bausparen: VL-Bausparvertrag
- Klassische Ratensparverträge: VL-Banksparplan
- Aufwendungen für den Wohnungsbau: Tilgung bestehender Baukredite
- Kapitalversicherungsverträge: VL-Lebensversicherung
Welche weiteren Voraussetzungen gelten?
Es gelten weitere gesetzliche Vorschriften: Dazu gehören die Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Mitteilungspflichten nach § 3 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) sowie die Verwendungsvorschrift nach Absatz 11 LSH BMF (Lohnsteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums).
Kennzeichnungs-, Bestätigungs- Mitteilungspflicht nach § 3 5. VermBG
Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen.
Der Arbeitgeber hat dabei gegenüber dem Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen.
Das Unternehmen oder Institut hat die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu kennzeichnen.
Verwendungsvorschrift nach Absatz 11 LSH BMF
Die vom Arbeitnehmer zugunsten des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind vom Vertragsinhaber vertragsgemäß zu verwenden.
- Das Geld muss wie vereinbart in den Sparplan einfließen und nicht etwa auf ein Girokonto.
- Der Vertragsinhaber muss eine der erlaubten Anlageformen wählen, also z.B. das Geld nicht in Kryptowährungen investieren.
- Der Vertragsinhaber hat die bei VL übliche siebenjährige Laufzeit (Sperrfrist) einzuhalten, darf also den Vertrag nicht beliebig kündigen.
- Bei Bausparen besteht zusätzlich eine wohnwirtschaftliche Zweckbindung. Die VL dürfen nur für den Bau, Kauf oder die Renovierung einer Immobilie eingesetzt werden.
Eine Abtretung der Ansprüche aus den genannten Verträgen an den Arbeitnehmer steht der Anlage seiner vermögenswirksamen Leistungen auf diese Verträge nicht entgegen.
Wer beantragt die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage beantragt immer der Arbeitnehmer. Das gilt auch dann, wenn die vermögenswirksamen Leistungen für den Angehörigen verwendet wurden. Deshalb meldet die Bank oder der Anbieter die VL immer unter dem Namen und der Steuer-ID des Arbeitnehmers an das Finanzamt. Für die Gewährung der Förderung gelten immer die Einkommensgrenzen des Arbeitnehmers.
Rechtliche Grundlage
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage (§ 13 5. Vermögensbildungsgesetz). Der Datensatz der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung muss für den Arbeitnehmer übermittelt werden, für den der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen erbracht hat, und dessen Namen und Identifikationsnummer enthalten. Das gilt auch dann, wenn das Geld zugunsten des Ehegatten oder Lebenspartners, der Kinder, der Eltern oder eines Elternteils angelegt worden ist (LSH Punkt 14 Absatz 3).
Quellen
- 5. Vermögensbildungsgesetz Abs. 2, 3, 13 und 15
- LSH BMF Punkt 11, 12 und 14 (Lohnsteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums)
- § 32 Abs. 1 EStG und § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz)
- 1. Im Betrieb nach VL erkundigen
- 2. Anlageprodukt auswählen
- 3. Vertrag online abschließen.
- 4. Arbeitgeber VL-Bescheinigung übergeben.



