Das dem Bundestag vorgelegte Gesetz zur „Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen“ (kurz: Zukunftsfinanzierungsgesetz) ist beschlossene Sache. Von den neuen Regelungen profitieren insbesondere Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen sowie Arbeitnehmer.
- Das Zukunftsfinanzierungsgesetz bündelt verschiedene Maßnahmen, mit dem Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten, Investitionen zu fördern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.
- StartUps sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen leichter an Kapital kommen.
- Die Möglichkeit der Beteiligung von Mitarbeitern am eigenen Betrieb wird verbessert.
- Mehr Sparer erhalten die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen.
Am 17. November 2023 wurde der entsprechende Gesetzesentwurf vom Bundestag genehmigt. Dieser sieht vor, dass kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups und sogenannte Wachstumsunternehmen von steuerlichen Erleichterungen und einem besseren Zugang zum Kapitalmarkt profitieren. Ziel dieses Gesetzes ist, dass diese Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Umfeld erhalten und steigern. Weiterhin soll die Mitarbeiterbeteiligung sowie die Vermögensbildung von Arbeitnehmern besser gefördert werden.
Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt
Ein wesentlicher Aspekt des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist der vereinfachte Zugang zum Kapitalmarkt. So galt bisher die Regelung, dass bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen nur dann ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich war, wenn es sich um eine sehr geringe Kapitalerhöhung von maximal zehn Prozent des Grundkapitals handelte. Mit dem neuen Gesetz wurde diese Grenze verdoppelt: Bei einer Kapitalerhöhung von bis zu 20 Prozent des Grundkapitals kann nun der Emittent den Bezugsrechtsausschluss wählen. So sollen kleinere Unternehmen flexibler an frisches Kapital kommen.
Einführung von Mehrstimmrechtsaktie und e-Aktie
Ebenso wurde die Mehrstimmrechtsaktie wieder eingeführt. Diese gab es in Deutschland zwar schon einmal, wurde jedoch vor etwa 25 Jahren abgeschafft. Seitdem hat sich diese Form der Aktie besonders im Ausland etabliert. Die Mehrstimmrechtsaktie ist ein Wertpapier, das gegenüber der „normalen“ Stimmrechtsaktie über ein Vielfaches der Stimmrechte verfügt. Im Zukunftsfinanzierungsgesetz ist eine Obergrenze vom Faktor 10 festgelegt. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen nicht mehr ins Ausland abwandern müssen, wenn sie sich durch Mehrstimmrechtsaktien die Kontrolle ihres Unternehmens gegenüber Investoren und Beteiligungen sichern wollen. Auch die e-Aktie (elektronische Aktie) und die Einführung einer Börsenmantelaktiengesellschaft sind weitere Themen, die im Zukunftsfinanzierungsgesetz verankert sind. Diese sind jedoch eher spezieller Natur.
Höherer Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen
Ein Punkt, der insbesondere Start-ups freuen dürfte, ist die Erhöhung des steuerlichen Höchstbetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Dahinter verbirgt sich der Wunsch von Start-ups, Mitarbeiter nicht nur Lohn oder Gehalt zu bezahlen, sondern diese auch durch eine Beteiligung ans Unternehmen zu binden. Grundsätzlich können Mitarbeitern solche Beteiligungen in beliebiger Höhe gewährt werden. Bisher galt jedoch ein steuerfreier Höchstbetrag von 1.440 Euro pro Jahr, alles darüber musste versteuert werden. Mit dem neuen Gesetz wird dieser Betrag auf 2.000 Euro angehoben.
Bessere staatliche Förderung für Sparer
Auch für Sparer bringt das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfreuliche Änderungen mit sich. So werden die Einkommensgrenzen für die sogenannte Arbeitnehmersparzulage deutlich erhöht. Die neuen Höchstgrenzen sehen für Ledige ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro vor, bei Verheirateten sind es 80.000 Euro. Auf diesen Schritt warten Sparer schon seit vielen Jahren. Denn trotz steigender Löhne wurden die Einkommensgrenzen seit etwa 20 Jahren nicht mehr angepasst.
Dies freut nicht nur die Sparer selbst, sondern auch die Bausparkassen und Fondsgesellschaften des Landes. Dazu Christian König, der Hauptgeschäftsführer des VdPB (Verband der Privaten Bausparkassen): „Dadurch signalisiert der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vermögensbildung zu beginnen.“
Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmern finanziell gefördert, (sogenannte vermögenswirksame Leistungen kurz: VL). In der Regel legen Arbeitgeber einen Teil des Gehalts, bis maximal 40 Euro pro Monat, in einem geförderten Sparvertrag an. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird dann der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage gestellt. Der Staat überweist dann den Förderbetrag „on top“.
So werden Sparleistungen in einen VL-Bausparvertrag bis maximal 470 Euro pro Jahr gefördert, und zwar mit neun Prozent. Bei der Maximalsumme wären das also etwa 43 Euro jährlich für Singles. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge in Höhe von 86 Euro. Natürlich können auch noch höhere Eigenleistungen in den Bausparvertrag eingezahlt werden. Hierfür gewährt der Staat eine weitere Förderung, die sogenannte Wohnungsbauprämie. Doch Achtung: Die Verwendung der Bausparsumme muss für sogenannte „wohnungswirtschaftliche Zwecken“ erfolgen, wie z.B. den Bau, Kauf oder die Renovierung einer selbst genutzten Immobilie. Eine Nutzung etwa zum Autokauf wäre also nur „prämienschädlich“ möglich. Die gezahlte Förderung müsste in dem Fall wieder zurückerstattet werden.
Alternativ können auch „Beteiligungen am Produktivkapital“ gefördert werden, also insbesondere Fondssparpläne auf Aktienbasis. VL-Fondssparen wird bis maximal 400 Euro im Jahr mit 20 Prozent Arbeitnehmersparzulage gefördert – also immerhin bis zu 80 Euro. Auch hier gelten für Verheiratete die doppelten Summen.
Vereinfachter Zugang zur Börse: Nur ein erster Schritt
Um den Zugang zur Börse zu bekommen, müssen Unternehmen ein gewisses Maß an Eigenkapital verfügen. Diese Mindestgrenze wird durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz nun ebenfalls gesenkt, und zwar von 1,24 Millionen Euro auf eine Million Euro. So sollen Start-ups und Wachstumsunternehmen leichter an die Börse gehen können. Der Gesetzgeber hofft, dadurch den Grundstein für weitere innovative Entwicklungen legen zu können und den deutschen Markt attraktiv zu gestalten, damit Gründer und Investoren nicht ins Ausland abwandern. Allerdings scheint es hier innerhalb der gesamten EU Probleme zu geben, wie David Rosskamp bestätigt. Er ist Managing Partner der Firma Magnetic und sagt: „Die Herausforderung, die wir in der EU haben, ist Kapital. Es ist die treibende Kraft für Innovation. Wir müssen bei dem, was wir tun, ein paar Nullen hinzufügen, um mit der globalen Welt mithalten zu können.”
Fazit
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz setzt Priorität an vielen wichtigen Baustellen. Start-ups, Wachstumsunternehmen und Firmen aus dem kleinen und mittleren Segment soll der Zugang zu frischem Kapital erleichtert werden. Auch bei der Beteiligung von Mitarbeitern werden Freigrenzen erhöht, um diese Arbeitgeber für Fachkräfte attraktiv zu machen. Ebenso wird die lang ersehnte Erhöhung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage angepackt. Dennoch bleiben viele dieser Maßnahmen noch hinter den Erwartungen und Wünschen der Branche zurück. Daher bleibt abzuwarten, wie die Änderungen angenommen werden – und ob es in Zukunft noch weitere Anpassungen geben wird.
Schreibe einen Kommentar