Ein Umzug, ein neuer Job, oder einfach mal wieder Ordnung geschafft: Und plötzlich tauchen Dokumente auf, die man längst vergessen hatte. Wie z.B. ein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen (VwL), der vor vielen Jahren abgeschlossen wurde, und seitdem unbemerkt Zinsen ansammelt.
- Einen VwL-Vertrag kann man sich auch noch nach vielen Jahren auszahlen lassen.
- Ansprüche auf Sparguthaben verjähren nicht, solange der Vertrag ungekündigt ist.
- Existiert das Anlageinstitut, wie z.B. eine Bank, Bausparkasse, oder Fondsgesellschaft nicht mehr, können sich Sparer an dessen Rechtsnachfolger wenden.
- Verweigert das Institut die Auszahlung, haben Kunden verschiedene Möglichkeiten.
Banken verweigern häufig Auszahlung trotz eindeutiger Rechtslage
Obwohl Gerichte in den vergangenen Jahren häufig zugunsten der Sparer entschieden haben, weigern sich Banken, Bausparkassen oder Fondsgesellschaften immer noch gerne, alte Verträge auszuzahlen. Die Institute argumentieren mit Verjährung, fehlenden Nachweisen oder angeblich unklaren Vertragsbedingungen. Doch Verbraucher sind keineswegs machtlos: Mit der richtigen Strategie und Kenntnis kommt man i.d. Regel trotzdem an sein Geld.
- BGH, Urt. v. 4.6.2002; Az: XI ZR 361/01: Keine Verwirkung des Auszahlungsanspruches gegen die Bank wegen jahrzehntelanger Untätigkeit
- OLG Frankfurt: Urt. v. 16.02.2011, Az. 19 U 180/10: Bank muss Auskunft zu vergessenem Sparbuch erteilen.
- OLG Celle 18.06.2008 Az 3 U 39/08: Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten auf den Inhalt seines Sparbuchs berufen.
Ablauf der Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen begründet keine Verjährung
Für Geldforderungen aus normalen Alltagsgeschäften, wie z.B. der Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens, gilt nach § 195 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung bei einem Sparvertrag beginnt jedoch erst, nach dieser rechtmäßig beendet wurde. Bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) gilt eine sogenannte Sperrfrist von 7 Jahren. Der Ablauf der Sperrfrist begründet jedoch keine Beendigung des Vertrags, sondern bedeutet nur, dass das Guthaben grundsätzlich verfügbar iat. Damit die Verjährungsfrist beginnt, muss der Sparer seinen Anspruch geltend machen, wie z.B. durch eine Kündigung mit konkreter Forderung zur Auszahlung.
Sparer müssen Anspruch durch Kündigung geltend machen
Sparer können sich vermögenswirksame Leistungen auch noch nach vielen Jahren auszahlen lassen, sofern sie ihre Ansprüche aktiv geltend machen. Hierzu muss dem Anlageinstitut eine Kündigung des Sparguthabens erteilt werden. Hierzu genügt ein formloses Schreiben, welches alle wichtigen Angaben, wie z.B. die Vertragsnummer, enthält (entsprechender Mustertext hier). Zudem kann es auch nicht schaden, eine Kopie des Vertrags sowie des Personalausweises beizulegen. So können eventuelle Rückfragen oder eine zusätzliche Bearbeitungszeit vermieden werden. Um im Streitfall einen Nachweis zu haben, sollte die Kündigung per Einschreiben versendet werden.
Was tun, wenn der Original-Vertrag nicht mehr auffindbar ist?
Um den Vertrag zur Auszahlung zu bringen, verlangt der Anbieter meist die Original-Unterlagen oder zumindest die Angabe einer Vertragsnummer. Doch was tun, wenn beides nicht mehr auffindbar ist? Sparer können Existenz und Verlauf Ihres VL-Vertrags auch anhand anderer Dokumente nachweisen.
1. Gehalts-Abrechnung

Mehr zum Thema vermögenswirksame Leistungen in der Lohnabrechnung.
2. VL-Bescheinigung
Was tun, wenn das Anlageinstitut nicht mehr existiert?
Manchmal kommt es vor, dass eine Bank oder Fondsgesellschaft nicht mehr existiert, da sie liquidiert wurde, sich umbenannt hat, oder mit einem anderen Institut fusioniert ist. In dem Fall können sich Kunden an dessen sogenannten Rechtsnachfolger wenden. Hierbei handelt es sich um das Unternehmen, welches den Kundenstamm übernommen hat, und damit auch alle Rechte und Pflichten. Wer der Rechtsnachfolger ist, kann man z.B. im Internet bei Wikipedia recherchieren. So können sich ehemalige Kunden der West LB (Westdeutsche Landesbank) heute an die Firma Portigon wenden.
Was tun, wenn das Anlageinstitut die Auskunft verweigert?
Behauptet das Anlageinstitut, dass angeblich keine Informationen (mehr) zum Vertrag vorliegen, haben Sie als Verbraucher ein mächtiges Instrument zur Verfügung. Fordern Sie schriftlich eine sogenannte Selbstauskunft nach § 15 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) an. Unternehmen sind demnach verpflichtet, alle über Sie gespeicherte Daten offenzulegen. Dazu gehören auch abgeschlossene Verträge. Verweisen Sie dabei auf Ihren Rechtsanspruch an der Auskunft. Setzen Sie in Ihrem Schreiben möglichst noch eine Frist zur Beantwortung. Sollte das Unternehmen nicht auf Ihre Anfrage reagieren, wenden Sie sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Hartnäckigkeit zahlt sich in vielen Fällen aus. Oft sind die Daten noch vorhanden, werden jedoch nicht freiwillig herausgegeben.
Was tun, wenn die Bank oder Bausparkasse die Auszahlung verweigert?
Verweigert das Anlageinstitut trotz bestehenden Anspruchs die Auszahlung, müssen Sie sich nicht damit abfinden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man trotzdem an sein Erspartes kommt.
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